"Bei Vergleichen zwischen der österreichischen und der deutschen Homepage desselben Unternehmens fallen mir für das idente Produkt immer wieder enorme Preisunterschiede auf, die nicht – z. B. durch einen anderen Steuersatz – begründet werden können. Sind diese Preisdifferenzen erlaubt und müssten mir die Händler in Deutschland das Produkt nicht auch zu dem niedrigeren Preis verkaufen?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Reinhold Schranz.
Infos zur Geoblocking-Verordnung
Die Geoblocking-Verordnung schreibt den Unternehmen nicht vor, dass sie in alle Länder der EU liefern und einheitliche Preise anbieten müssen. Wenn Konsumentinnen und Konsumenten jedoch Preise vergleichen, z.B. in Deutschland ein günstigeres Angebot finden und über eine Lieferadresse in Deutschland verfügen (zum Beispiel über Firmen, die nach Österreich weiterleiten), darf ihnen die Bestellung aufgrund der Geoblocking-Verordnung nicht verweigert werden.
"Verkürzung über die Hälfte"
Wenn das Produkt bereits in Österreich gekauft wurde und der bezahlte Preis mehr als doppelt so hoch war wie in Deutschland (wie es einem Leser passierte), greift die „Verkürzung über die Hälfte“. In diesem Fall hat man mehr als doppelt so viel für ein Produkt bezahlt, als es dem eigentlichen Wert entspricht (z. B. objektiver Warenwert 50 Euro, bezahlter Kaufpreis 120 Euro). Man kann daher die Vertragsauflösung fordern. Der Verkäufer kann jedoch anbieten, einen entsprechenden Wertersatz zu leisten, und so den Vertrag aufrechterhalten (z.B. Rückerstattung der Differenz von 70 Euro).