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Pension im Ausland: älteres Paar am Strand
Pension im Ausland: Den Traum vom Lebensabend am Meer verwirklichen. Welche Formalitäten es zu beachten gilt: Bild: Darren Baker/Shutterstock.com

Pension im Ausland: Strand statt Sofa

Ein Lebensabend am Meer? Die Pensionsversicherungsanstalt zahlt, bei Krankenversicherung und Steuern gelten die Regelungen des Aufenthaltslandes.

Sofa, Fernseher, Kaffeefahrten – diese Dinge bestimmten einmal das Leben älterer Menschen. Doch damit ist es vorbei. Die heutige Generation der Pensionisten ist ungleich vitaler und unternehmungslustiger.

Die Erwerbsarbeit, die Zeit eines vorge­gebenen Tagesablaufs liegt hinter ihnen, nun wollen die Ruheständler ihre Freiheit genießen. Manche träumen gar von einem Neuanfang. Von einem Steinhaus in der Bretagne, am Meer. Die Kinder sind aus dem Haus, die Eltern nicht mehr am Leben – wann, wenn nicht jetzt, sich einen lang gehegten Traum erfüllen. Man kann Französisch, man liebt die französische Küche und Lebensart, und einige Ersparnisse sind auch zusammengekommen. Doch wie sieht es mit der Pensionszahlung aus? Erfolgt die auch ins Ausland? Und was, wenn ich krank werde? Welche Krankenkasse ist dann für mich zuständig? Und an welches Finanzamt habe ich die Lohnsteuer von der Pension abzuführen? Etliche Fragen tauchen auf, die die Anfangseuphorie trüben.

VIDEO: Pensionsvorsorge

Formalitäten

Ein Umzug stellt eine besondere Heraus­forderung dar, erst recht einer ins Ausland. Jede Menge Formalitäten gilt es zu erle­digen. Da tut Hilfe not – doch die scheint es nicht zu geben. Zwar findet man im Internet mehrere gemeinnützige Organisationen, die Menschen beraten, die als Migranten nach Österreich kommen; wer allerdings emigrieren möchte, ist mehr oder weniger auf sich selbst gestellt. Nirgendwo eine ­Beratungsstelle. Was die Belange Pensionsauszahlung und Krankenversicherung betrifft, so sind Auswanderungswillige auf Informationen und Auskünfte der dafür zuständigen Institutionen ange­wiesen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die zu beachten sind.

Pensionsversicherungsanstalt zahlt auch im Ausland

Zunächst die gute Nachricht: Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt zahlt auch über die Grenzen aus. Eine andere Regelung wäre kaum nachvollziehbar. In gewisser Weise handelt es sich bei der Pension ja um unser eigenes Geld – es wurde im Laufe unseres Erwerbslebens regel­mäßig von unserem Verdienst abgezogen und in die Pensionskasse eingezahlt. Da ist es nur recht und billig, dass wir über dieses Geld auch selbst verfügen können.

Informationspflicht

Nach einem Umzug ins Ausland ist die ­Pensionsversicherungsanstalt innerhalb von zwei Wochen über den Wohnsitzwechsel zu informieren, außerdem ist die neue Bankverbindung (unter Angabe von BIC und IBAN) bekannt zu geben. Allerdings rät die Pensionsversicherungsanstalt dazu, dies schon früher zu tun; möglichst bereits im Vorfeld, damit die Umstellung – und ­somit auch der Geldfluss – nahtlos erfolgt. Die Pensionsversicherungsanstalt ihrerseits informiert die Krankenkasse.

Anspruchs­bescheinigung Österrei­chische Gesundheitskasse

Nehmen wir an, Sie sind tatsächlich in ein Steinhaus in der Bretagne gezogen. In dem Fall erhalten Sie dorthin Ihre Pension aus­bezahlt, von dieser Pension ist bereits Ihr Krankenkassenbeitrag abgezogen. Sie bleiben weiterhin in Österreich krankenver­sichert, über Ihre e-card. Die Österreichische Gesundheitskasse kommt aber auch für ­eine Krankenbehandlung in Frankreich auf. Nötig dazu ist nur eine sogenannte Anspruchs­bescheinigung, die die Österrei­chische Gesundheitskasse der Krankenversicherung in Ihrem neuen Wohnortland ausstellt. Diese Regelung gilt nicht nur für Frankreich, sondern für die gesamte EU sowie den EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und die Schweiz.

Drittstaaten

Ein wenig anders sieht die Sache bei einem Umzug etwa nach Serbien oder in die Türkei aus. Diese Staaten gehören weder zur EU noch zum EWR, doch besteht zwischen ­ihnen und Österreich ein bilaterales Abkommen. Auch in diesem Fall haben Sie ­Ihren Wohnsitzwechsel rechtzeitig zu melden, auch hier wird von Ihrer Pension automatisch Ihr Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Und auch hier kommt auf Antrag die Österreichische Gesundheitskasse für medizinische Leistungen in Ihrer neuen Heimat auf. Doch Ihre e-card verliert ihre Gültigkeit. Eine Krankenbehandlung in ­Österreich ist zwar weiterhin möglich, allerdings nur über einen sogenannten Ersatzbeleg für die e-card. Sie sehen, hier wird die Sache schon etwas komplizierter. Ausland ist eben nicht gleich Ausland.

Kein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen USA und Österreich

Es zieht Sie im Alter in die USA? In diesem Fall wird es noch einmal eine Spur schwieriger, denn zwischen den USA und Österreich besteht in puncto Krankenversorgung kein zwischenstaatlicher Vertrag. Natürlich würden Sie Ihre Pension auch dorthin ausbezahlt bekommen, doch die Gültigkeit Ihrer e-card würde erlöschen. Sie müssten sich in den USA eine neue Krankenversicherung ­suchen – und die große Frage ist, ob Ihnen das gelingt. Im Land der großen Freiheit sind auch die Krankenversicherungen frei, ihre Kunden selbst zu wählen. Pensionisten haben schlechte Karten, denn sie gelten ­aufgrund ihrer altersbedingen Krankheitsanfälligkeit als potenzielle Kostentreiber. Ein entsprechendes bilaterales Abkommen fehlt nicht nur mit den USA, sondern auch mit zahlreichen Karibikinseln, die mit Palmen und Sandstrand locken.

Mindesteinkommen

Das Wort „Mindestpension“ kennt nur der Volksmund. Tatsächlich gibt es hierzulande keine amtlich festgelegte Mindesthöhe der Pension – vielmehr wird am Ende des Arbeitslebens abgerechnet: Wer wenig eingezahlt hat, bekommt auch wenig heraus. Sehr wohl gibt es aber ein „Mindesteinkommen“ – eine sozialpolitische Errungenschaft, die eingeführt wurde, damit niemand im Lande bittere Armut leiden muss. Bezieher niedriger Pensionen haben daher (unter bestimmten Voraussetzungen) Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichs­zulage in Höhe der Differenz zum garan­tierten Mindesteinkommen (aktuell für ­eine erwachsene Person: 949,46 Euro im Monat). Allerdings nur in Österreich. Wer in einem Kalenderjahr mehr als acht Wochen im Ausland verbringt, verliert diese Ausgleichszulage – betroffen sind somit alle sogenannten Auslandsösterreicher.

Lebensbestätigung, Zweitwohnsitz

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, bleibt im Visier der Pensionsversicherungsanstalt. Einmal im Jahr verlangt sie eine „Lebensbestätigung“. Das ist ein bei einer Behörde erbrachter Nachweis, dass man noch am Leben ist. So soll Missbrauch vorgebeugt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Auslandsösterreicher in Deutschland.

Zweitwohnsitz

Sie wollen Ihre Zelte in Österreich nicht ganz abbrechen, sondern sich nur eine Wohnung im Süden nehmen, um die kalte Jahreszeit zu überbrücken? In dem Fall ­wäre diese Wohnung als Nebenwohnsitz einzustufen. Von der Pensionsversicherungsanstalt und der Krankenkasse würden Sie weiterhin wie ein Inländer behandelt, kurz: Alles bliebe beim Alten.

Die entscheidende Frage ist allerdings: Wo ist Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt? Sind es wirklich nur ein paar Wochen, die Sie pro Jahr im Ausland verbringen? Und: Welchen Wohnsitz haben Ihre Familienmitglieder? Die Frage nach dem Lebensmittelpunkt lässt sich im Einzelfall nicht immer einfach klären und landet auch deshalb oft vor Gericht, weil davon weitere Entscheidungen abhängen – beispielsweise die, an welches Finanzamt die Lohnsteuer von der Pension abzuführen ist, ob im Herkunftsland oder am neuen Wohnort.

Erbrecht

Selbst nach Ihrem Tod kann diese Frage noch von zentraler Bedeutung sein. An wen geht dann das Steinhaus in der Bretagne? Natürlich an die rechtmäßigen Erben. Aber wer sind die? Das regelt das Erbrecht jenes Landes, in dem sich der letzte „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers befand, so steht es in der Europäischen Erbrechtsverordnung. In Ihrem Fall kann also das fran­zösische Recht zur Anwendung kommen, das im Übrigen eine saftige Erbschaftssteuer vorsieht. Die Staatsbürgerschaft des Erb­lassers spielt zunächst keine Rolle – es sei denn, er legt im Testament fest, dass das Recht seines Herkunftslandes zur Anwendung kommen soll. Dabei mag die Über­legung mitspielen, dass Österreich keine Erbschaftssteuer kennt.

Buchtipp: Pension. Was nun?

Buch: Pension. Was nun?
Bild: VKI

Eine starke Generation

Die sogenannte Babyboomer-Generation kommt in die Jahre. Bald werden so viele Österreicher und Österreicherinnen in Pension gehen wie nie zuvor. Eine Herausforderung für die Pensionskasse. Aber auch für die Betroffenen selbst, denn sie haben nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben noch gut 20 oder gar 30 Jahre zu leben. Eine neue Lebensphase beginnt, zu lang, um sie – wie früher – nur mit Ausruhen zu füllen. Was also tun? Ein Plan muss wohl her.

Reisen oder einschränken?

Einige werden auf große Reise gehen, andere die Zeit nutzen, um Versäumtes nachzuholen, und wieder andere werden sich in der Kunst üben müssen, plötzlich mit deutlich weniger Geld auszukommen. Verschiedene  Möglichkeiten tun sich auf. Wir stellen sie im Einzelnen vor, immer vor dem Hintergrund, wozu der Mensch im Alter noch in der Lage ist.

Pension. Was nun? - Hrg. vom Verein für Konsumenteninformation; Flexcover | 192 Seiten | 19,90 Euro

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