2023 hatten wir die CTS Eventim Austria GmbH geklagt. Sie betreibt das Kartenservice Ö-Ticket. In unserer Klage ging es um Vertragsbedingungen von Ö‑Ticket, darunter die sogenannte zusätzliche „Servicegebühren“ für den Kauf von Eintrittskarten und deren Rückerstattung. Das Handelsgericht (HG) Wien hatte in erster Instanz die von uns beanstandeten Regeln zur Servicegebühr als unzulässig erklärt. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Wien in zweiter Instanz deren Gesetzwidrigkeit. Das Urteil ist – Stand 4.4.2024 - nicht rechtskräftig.
Ö-Ticket: unzulässige Servicegebühr
Oberlandesgericht Wien bestätigt: Gebühren bei Veranstaltungstickets ohne erkennbare Leistung sind gesetzwidrig.
Welche Leistungen erbringt Ö-Ticket für die Servicegebühr?
Auf der Website, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf der Buchungsmaske bei Ö-Ticket befinden sich Texte, die die Verrechnung einer sogenannten „Servicegebühr“ regeln. Das OLG Wien beurteilte sie als intransparent und gröblich benachteiligend. Sie lassen Verbraucher:innen im Unklaren, welche konkreten Leistungen Ö-Ticket für die Servicegebühr erbringt und welche Rechte die Kund:innen im Gegenzug haben. Die Kund:innen müssen erkennen können, welche Leistungen für die Gebühr erbracht werden. Sonst können Sie nicht beurteilen, ob das Unternehmen diese Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat.
Eine Servicegebühr oder mehrere?
Zudem blieb bei der Servicegebühr unklar, ob sie einmal pro Kauf oder gesondert je Ticket anfällt. Für das OLG Wien genügte es nicht, dass die Kund:innen die Möglichkeit haben, über einen Link die Höhe der Servicegebühr zu erfahren. So ein Link reicht nicht. Es braucht einen aufklärenden Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Klausel. Den konnte das Gericht nicht feststellen.
Gebühr auch bei Absage
Eine Klausel regelte, dass Ö-Ticket „Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren“ im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht zurückzahlt. Auch diese Klausel ist unzulässig. Schließlich können die Kund:innen nichts dafür, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird. Der vermittelnde Online-Plattformbetreiber ist als Makler anzusehen.
Eventuell Geld zurück
„Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht für eine etwaig erforderliche Mehrleistung im Einzelfall – dann ist das nicht zulässig“, erläutert Dr. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Sollte das Urteil in dieser Form rechtskräftig werden, sehen wir hier Rückforderungsansprüche der Verbraucher:innen.“
A1, Magenta, Drei, Fitness-Studios, Reisebüros
Servicegebühren ohne erkennbare Leistung sind nicht auf Ö-Ticket beschränkt. 2022 hatte der Oberste Gerichtshof Fitness-Studios eine Servicepauschale ohne entsprechende Leistung untersagt. Gleiches gilt nach neuen Urteilen für Reiseveranstalter. Im Februar 2024 hat die Arbeiterkammer gegen Servicepauschalen von A1, Magenta und Drei geklagt.
LINK
YouTube: CTS Eventim Mit Fantasiegebühren zum Eventimperium - Böhmermann ZDF Magazin Royale
https://www.youtube.com/watch?v=GLS_FhdYBmY
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