Es geht um Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Ö-Ticket hat Eintrittskarten für bestimmte Konzerte mit dem Namen des Käufers personalisiert. So auch bei den Konzerten von Ed-Sheeran. Tickets dazu waren exklusiv bei Ö-Ticket erhältlich. Angenommen, ein Kunde kaufte vier Konzertkarten. Dann stand auf allen Karten der Name des Käufers (Käuferpersonalisierung). Die Vertragsbedingungen sahen vor: Die drei anderen Konzertbesucher müssen gemeinsam mit dem Käufer den Veranstaltungsort betreten.
Namen ändern kostet 10 Euro
Für den Fall einer kurzfristigen Verhinderung des Käufers, beispielsweise wegen Erkrankung galt: Die anderen Karten waren nur verwendbar, wenn die Besucher eine kostenpflichtige "Umpersonalisierung" durchführen ließen. Das kostete 10 Euro pro Karte. Die Änderung war jedoch nur mit dem ursprünglichen Kundenkonto des Käufers für den gesamten Auftrag möglich. Insgesamt fielen 40 Euro an zusätzlichen "Umpersonalisierungsgebühren" an.
Gebühren zurückfordern
Wie schon das Handelsgericht Wien erklärte nun auch das OLG Wien die Käuferpersonalisierung als unzulässig. Verbraucherinnen und Verbraucher können die bezahlten "Umpersonalisierungsgebühren“ zurückfordern. Denn Ö-Ticket versuchte, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Bekämpfung des überteuerten Ticketzweitmarktes zu rechtfertigen. Das Schwarzmarkt-Argument ließ das Gericht nicht gelten. Denn gerade bei einer Käuferpersonalisierung sei die Weitergabemöglichkeit zu überteuerten Konditionen leichter möglich, als bei einer Personalisierung der Tickets auf den jeweiligen Besucher (Besucherpersonalisierung).
"Der VKI erkennt durchaus die Problematik des Ticketzweitmarktes, auf dem Veranstaltungskarten von professionellen Wiederverkäufern einzig zu dem Zweck gekauft werden, sie dann zu stark überhöhten Preisen weiterzuverkaufen", erläutert Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. "Das Gericht hat diesbezüglich jedoch klar ausgeführt, dass gerade bei der hier vorliegenden Käuferpersonalisierung die Weitergabe der Karten zu überteuerten Konditionen leichter möglich ist, als bei der Besucherpersonalisierung. Die Maßnahmen müssen daher vom Unternehmen so ausgestaltet werden, dass die Verbraucher nicht übermäßig und unzulässig in ihren Rechten und ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden."
Weiterverkaufs- und Übertragungsverbote unwirksam
Das OLG Wien erklärte im Urteil auch jene Klauseln für unwirksam, die absolute Weiterverkaufs- und Übertragungsverbote beinhalten. Zudem sei es gröblich benachteiligend, dass nicht einmal bei kurzfristigen Erkrankungen oder sonstigen Verhinderungen gegen Kostenersatz eine andere Person die Karten nutzen kann.
Wir vom VKI klagten im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Details sowie einen Musterbrief zur Rückforderung finden Sie auf Ö Ticket: unzulässige Gebühren für Änderung von Kartenpersonalisierung.
Über Ö-Ticket haben wir schon mehrfach berichtet. Lesen Sie die Beiträge unten.