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Videoüberwachung - Nachbars Garten ist tabu

, aktualisiert am

Verbesserte Technik, sinkende Preise und die Angst vor Einbrechern haben zu einem Boom bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen im privaten Bereich geführt. Dabei ist nicht alles erlaubt.

Videoüberwachung, Bild: Leszek Wisniewski  In zahlreichen Wohnhausanlagen, aber auch in Einfamilienhäusern sind im Eingangs­bereich, in Garagen und Gärten Kameras montiert, um Vandalismusschäden oder Einbrüchen entgegenzuwirken. Manchmal ist es (meist aus Kostengründen) nur eine Kamera-Attrappe, die zumindest das subjektive Sicherheitsgefühl der Hausbewohner verstärkt.

Datenschutzrechtliche Genehmigungspflicht

Langsam spricht es sich herum, dass (funktionierende) Videoüberwachungsanlagen aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Genehmigungspflicht eine Fülle von rechtlichen Problemen mit sich bringen können. Man denke nur an die jüngsten Medienberichte über das Verfahren bei der Datenschutzkommission betreffend Videoanlagen in Wiener Gemeindebauten. Besitzer von Kamera-­Attrappen wähnen sich diesbezüglich in ­Sicherheit. Möglicherweise zu Unrecht.

Bisher erlaubt, nunmehr verboten

Mit der Novelle zum Datenschutzgesetz von 2010 wurden die Voraussetzungen für eine private Videoüberwachung neu geregelt. ­Deren Zulässigkeit ist in einem Stufenver­fahren zu überprüfen. Bildaufnahmen, mit denen keine Überwachung bezweckt wird, etwa künstlerische oder familiäre Auf­nahmen (Kindergeburtstag etc), fallen nicht unter diesen Begriff. Auch einmalige Bild­aufnahmen, die kein bestimmtes Objekt und keine bestimmte Person betreffen (z.B. bei "Google Street View"), unterliegen nicht den neuen Regelungen.

Videos, Fotos, Echtzeitübertragung

Unter Videoüberwachung ist die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes überwachtes Objekt oder eine überwachte Person betreffen, durch technische Bildaufnahme oder Bildübertragung zu verstehen. Darunter fallen nicht nur Aufnahmen mit Videokameras, sondern auch systematische Aufnahmen mit Fotoapparaten sowie die Überwachung mit Echt­zeitübertragung. Dabei ist es irrelevant, ob die Speicherung bzw. Aufzeichnung analog oder digital erfolgt.

Vorabkontrolle, Spezialfall Einfamilienhäuser

Vorabkontrolle

Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung meldepflichtig und sie unterliegt einer Vorabkontrolle – vor Inbetriebnahme der Anlage erfolgt eine Prüfung durch die Datenschutzkommission. Erhält man binnen zwei Monaten ab Meldung keine Rückmeldung, darf mit der Videoüberwachung begonnen werden. Die Vorabkontrolle entfällt, wenn der Betreiber in der Meldung zusagt, die Daten zu verschlüsseln und den (einzigen!) Schlüssel bei der Datenschutzkommission zu hinterlegen.

Ausnahme für Einfamilienhäuser

Ebenso ausgenommen von der Meldepflicht ist die Überwachung von Einfamilienhäusern ohne analoge Aufzeichnung bzw. ohne Aufzeichnung auf einem digitalen Speichermedium. Der Gesetzgeber hat Echtzeitüberwachung und analoge Videoüberwachung generell von der Meldepflicht ausgenommen. Begründung: Die digitale Videoüberwachung greift mit der Möglichkeit des Zooms und der systematischen Durchsuchung des Bildmaterials stärker in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein und bedarf daher schärferer Kontrolle.

Verhältnismäßigkeit, Interessensabwägung

Unabhängig vom Bestehen einer Meldepflicht ist für die Zulässigkeit der Videoüberwachung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und eine Interessenabwägung vorzunehmen. So ist die Überwachung nur zulässig, wenn der Zweck nicht auch mit gelinderen Mitteln erreicht werden könnte. Zudem werden die Interessen von Überwacher und Betroffenen abgewogen: Das Gesetz zählt hier abschließend auf, wann die Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden, beispielsweise wenn ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des überwachten Objekts besteht (z.B. Banken, Trafiken).

Völlig untersagt ist nunmehr eine Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle. Weiterhin zulässig ist die Überwachung von Objekten am Arbeitsplatz zu anderen Zwecken: etwa zu Schutzzwecken in Bereichen wie Bankschaltern, Kassen oder bei Maschinen mit Unfallrisiko.

Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte

Oftmals wird nicht bedacht, dass derartige Fragen nicht nur einen datenschutzrecht­lichen Aspekt haben, sondern auch einen ­zivilrechtlichen. Erstaunlich selten befasste sich der Oberste Gerichtshof bisher mit diesen zivilrechtlichen Aspekten von Videoüberwachungsanlagen. Die wenigen vorliegenden Entscheidungen geben aber eine eindeutige Richtung vor: Aus § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat, wird ein allgemeines Recht jedes Menschen auf ­Achtung seines Privatbereichs und seiner ­Geheimsphäre abgeleitet.

Daraus folgt, dass die systematische Videoüberwachung – etwa durch den Nachbarn – im Normalfall einen unzulässigen Eingriff in diese Rechte darstellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Unterlassungsanspruch ist die Folge. So hatte der OGH bereits 1996 der Klage eines Mieters gegen dessen Vermieter stattgegeben. Der Vermieter hatte, um die Nichtbenutzung der Wohnung beweisen zu können, eine Videokamera montiert, die permanent die Wohnungstür des Mieters filmte.

Rechtsfall: Gefühl der ständigen Überwachung

Diese Judikatur­linie fand 2007 ihre Fortsetzung, als der OGH entschied, dass auch die Anbringung einer (als solche nicht erkennbaren) Kamera-Attrappe unzulässig sei, wenn der betroffene Nachbar dadurch subjektiv das Gefühl des ständigen Überwachtseins haben könnte.

Ähnlich übrigens auch die Rechtsprechung in Deutschland: Bei der Installation von ­Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation ­beeinträchtigt sein; allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.

Öffentlicher Bereich und Nachbars Grund

Öffentlicher Bereich und Nachbars Grund

Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, ebenso wenig der gemeinsame Zugang zu diesen. Ausnahme: dem Interesse des Anlagenbetreibers wird im Rahmen der Abwägung ein Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingeräumt. Erfassen die installierten Kameras ausschließlich das eigene Grundstück, so wird das Persönlichkeitsrecht anderer Personen nicht verletzt.

Attrappen zählen wie echte Kameras

Vorangegangen war dieser Entscheidung ein jahrelanger heftiger Nachbarschaftsstreit. Nachdem einer der beiden Streithähne den anderen verdächtigte, Unrat über den Zaun in seinen Garten zu werfen, montierte er eine Videokamera, deren Einstellwinkel auch Teile des Nachbargrundstücks umfasste. Gleichzeitig teilte er dem Nachbarn schriftlich mit, die Kamera sei mit einem Bewegungssensor verbunden, der sie aktiviere. Dass diese Kamera in Wahrheit gar nicht funktionierte, konnte der andere nicht wissen. Er fühlte sich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt, hatte dabei nach den Feststellungen des Erstgerichtes "ein unangenehmes Gefühl", klagte auf Entfernung der Kamera (bzw. Änderung des Einstellwinkels) – und gewann.

Abhilfe schaffen: Besitzstörung oder Unterlassung

Auch wenn der zugrunde liegende Streit sicherlich einen Extremfall darstellt, sollte die Bedeutung der genannten Entscheidung nicht unterschätzt werden. Nur allzu häufig werden etwa in Mehrfamilienhäusern im Bereich der Wohnungstüren Kameras montiert, die den gesamten Bereich vor der Türe abdecken (im Falle von Attrappen: abzudecken scheinen). Damit wird aber jeder Hausbewohner erfasst, der an dieser Tür vorbeigeht.

Der Betreiber der Kamera könnte daher anhand der Aufzeichnungen genau dokumentieren, wer wann und in wessen Begleitung das Haus betritt oder verlässt. Dies stellt in der Regel aber einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dieser Personen dar. Abhilfe kann hier – wenn keine gütliche Einigung möglich ist – entweder eine Besitzstörungsklage (muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Störungshandlung eingebracht werden) oder eine Unterlassungsklage schaffen.

Meldepflicht bei Mehrfamilienhäusern

Meldepflicht bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern besteht grundsätzlich eine Meldepflicht für die Videoüberwachung. Bei der Überwachung der Eingangs- und Fassadenbereiche kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Überwachung Stellen des öffentlichen Raums betroffen sind. Eine solche ist nur in absolut unvermeidlichen Fällen und in begrenztem räumlichen Ausmaß zulässig.

Liegt ein gerechtfertigtes Interesse vor – wie z.B. bei der denkmalgeschützten Fassade eines Gebäudes, welches an einen öffentlichen Platz angrenzt –, so ist eine Videoüberwachung zulässig. Weiters ist zu berücksichtigen, ob das Objekt allfälliger Versammlungsort von Vereinen oder politischen Parteien ist oder ob dort eine Geschäftstätigkeit betrieben wird.

Videoüberwachung durch Wiener Wohnen

Die Videoüberwachung durch Wiener Wohnen bei Anlagen der Stadt Wien beispielsweise ist gemäß Datenschutzgesetz zulässig, da – wie auch die Datenschutzkommission vor der Novelle judizierte – diese zum Zeitpunkt ihrer Registrierung rechtmäßig war. Die Videoüberwachung von Geschäftsräumlichkeiten ist grundsätzlich meldepflichtig.

Das müssen Sie beachten

Besitzer von Videoanlagen (oder Kamera-Attrappen) sollten die Kameras so montieren, dass sie lediglich das eigene Wohnobjekt (etwa dessen Eingangstür) aufnehmen, nicht jedoch daran vorbeigehende Personen.

Soll auch eine Aufzeichnung erfolgen, ist darüber hinaus ein Genehmigungsantrag an die Datenschutzkommission unerlässlich. Bei Webcams entfällt die Meldepflicht, da keine ­Aufzeichnung der Bilder stattfindet.

Vorteil von Kamera-Attrappen

Einen unbestreitbaren Vorteil haben Kamera-Attrappen: Ihr Einsatz ist nicht der Datenschutz­kommission zu melden. Es werden ja keine Bilder aufgezeichnet. (Das schließt zivilrechtliche Konsequenzen aber nicht aus!) Wer hingegen Bilder von hinein-, hinaus- oder vorbeigehenden Menschen speichert, muss dies nach Ansicht der Datenschutzkommission im Bundeskanzleramt ebendieser DSK melden, weil Daten identifizierbarer Personen verarbeitet werden.

Bis zu 10.000 Euro Strafe

Dabei ist anzugeben, wozu welche Räumlichkeiten oder Objekte überwacht werden, wie und wie lange die Daten aufgezeichnet werden und wo entsprechende Hinweisschilder angebracht werden. Hilfreich ist auch eine Begründung, warum weniger heikle Mittel (z.B. Alarmanlage) nicht aus­reichen. Wer eine Anlage ohne Anmeldung in Betrieb nimmt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

Leserreaktionen

Zweierlei Maß

Häuselbauer und Einzelpersonen, die ihre Gärten, Häuser und Wohnungen vor Vandalismus und Kriminalität durch eine Videoüberwachung schützen wollen, werden von der Datenschutzkommission mit Vorschriften gegängelt und mit hohen Strafen bedroht.

Ganz mucksmäuschenstill verhält sich die Datenschutzkommission im Umgang mit den Mächtigen. Da wird an der zentralen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der Gesundheitsdaten der Österreicher gearbeitet, die unter dem Namen ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) bekannt ist. Dort sollen alle Laborwerte, Befunde und Röntgenbilder, die bisher nur den Arzt und den Patienten etwas angehen, zentral gespeichert werden.

Über die Behauptung, dass diese Daten absolut sicher und vor Missbrauch geschützt wären, lachen ja die Hühner! Elektronisch gespeicherte Daten sind Handelsobjekte, die kriminell oder legal leicht kopiert und weitergegeben werden können. Interessierte Kreise finden immer Mittel und Wege, an Daten heranzukommen, die sie haben wollen. Für Personalbüros großer Firmen ist es sehr interessant, ob ein Bewerber für einen Posten früher durch häufige Krankenstände aufgefallen ist. Es ist durchaus möglich, dass in Zukunft Bewerber von Personalchefs abgewiesen werden, weil in ihrer Krankengeschichte Dinge aufscheinen, die ihnen nicht gefallen.

Man müsste sich in Zukunft also sehr genau überlegen, was man seinem Arzt anvertrauen kann, wenn die Gefahr besteht, dass persönliche Informationen ungewollt verbreitet werden.

Dr. Michael Beinl
Seitenstetten
(aus KONSUMENT 8/2011)

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