Ehepartner als Universalerbe
Wir sind verheiratet, noch relativ jung und haben bereits große Kinder.
Sollen wir ein Testament auf Gegenseitigkeit machen?
Das ist sicher zu überlegen. Testament auf
Gegenseitigkeit heißt, dass ein Ehepartner den jeweils anderen zum
Universalerben macht. Damit erbt der überlebende Partner im Fall des Falles den
Großteil des hinterlassenen Vermögens. In Ihrem Fall würden Sie erben und Ihre
Kinder den Pflichtteil erhalten. Damit hätten diese lediglich Anspruch auf ein
Drittel der Erbschaft, und das nur in Geld.
Kein Testament - gesetzliche Erbfolge
Unser Haus ist endlich fertig und wir stehen beide zu gleichen Teilen im
Grundbuch. Was passiert, sollte mein Mann sterben? Er hat eine Tochter aus einer
früheren Ehe.
Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein: Die Tochter
Ihres Mannes bekommt zwei Drittel seines gesamten Nachlasses, das restliche
Drittel geht an Sie. Ihre Stieftochter hätte daher Anspruch, mit zwei Drittel am
Hälfteanteil Ihres Mannes, also mit zwei Sechstel an der Gesamtliegenschaft,
Eigentum zu erwerben und im Grundbuch eingetragen zu werden, wenn Sie sich mit
ihr nicht auf eine Auszahlung einigen können.
Testament auf Gegenseitigkeit - Pflichtteilsberechtigung
Haben Sie mit Ihrem Mann ein Testament auf Gegenseitigkeit
errichtet, steht der Tochter Ihres verstorbenen Mannes nur noch ein Drittel von
der Erbschaft als Pflichtteilsberechtigte zu. Dieser Anspruch ist ein reiner
Geldanspruch, Ihre Stieftochter erwirbt damit kein Recht auf Einverleibung im
Grundbuch. Auf jeden Fall ist es ratsam, die fällige Summe beizeiten anzusparen,
damit Sie nicht in einen finanziellen Engpass kommen.
Leibliche Kinder sind erbberechtigt
Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, zu dem es,
abgesehen von den Alimentationszahlungen, nie Kontakt gab. Ist dieses Kind
erbberechtigt? Wir haben noch ein gemeinsames Kind.
Ja, das Kind ist erbberechtigt. Als leibliches Kind hat
dieser Sohn selbstverständlich ein Anrecht auf eine Erbschaft aus dem Nachlass
seines Vaters. Gesetzlich steht ihm ein Drittel zu (die restlichen beiden
Drittel gehen an Sie und Ihr gemeinsames Kind). Setzt Ihr Mann seinen
Erstgeborenen testamentarisch auf den Pflichtteil, reduziert sich der Anspruch
um die Hälfte, also auf ein Sechstel.
Pflichtteil kürzen
Es besteht jedoch die Möglichkeit, diesen Pflichtteil noch einmal um die
Hälfte zu verkürzen, wenn es zu keiner Zeit ein familientypisches Naheverhältnis
zwischen Ihrem Mann und dem Buben gegeben hat (die Zahlung der Alimente
begründet dieses Naheverhältnis nicht). Will Ihr Mann, dass sein Erstgeborener
möglichst wenig erbt, muss er diese Pflichtteilsminderung in einem Testament
allerdings ausdrücklich anordnen.
Pflichtteil per Klage einfordern
Meine Mutter ist kürzlich verstorben. Jetzt stellt sich heraus, dass sie
in ihrem Testament schlicht und einfach auf mich vergessen hat. Kann ich dagegen
etwas unternehmen?
Ja, Sie können etwas unternehmen. Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter
stillschweigend übergangen wurden, aus welchen Gründen auch immer, können Sie
sich dagegen wehren und Ihren Pflichtteil mit einer Pflichtteilsklage
einfordern, wenn die Erben Ihren Pflichtteilsanspruch nicht anerkennen. Dafür
müssen Sie die anderen Erben verklagen.
Geschwister haben keinen Erbanspruch
Meine hochbetagte, kinderlose Schwester wird seit Jahren von einer
Nachbarin gepflegt, gegen Bezahlung natürlich. Bei einem Streit meinte sie
kürzlich, ich würde nach ihrem Tod gar nichts erben, sondern alles ihre
Pflegerin. Das kann ja wohl nicht stimmen.
Das kann sehr wohl stimmen, und zwar dann, wenn Ihre
Schwester ein Testament macht und Ihre Pflegerin als Alleinerbin bestimmt. Als
Schwester sind Sie nicht pflichtteilsberechtigt, haben also keinerlei Anspruch
auf das Erbe. Nur wenn Ihre Schwester kein Testament macht und es sonst keine
Angehörigen gibt, fällt der Nachlass an Sie.
Schenkungsvertrag errichten
Mein Mann und ich besitzen gemeinsam ein großes Haus und überlegen, es
jetzt schon unserer Tochter zu schenken, anstatt es ihr irgendwann zu vererben.
Worauf müssen wir achten?
Gehen Sie zu einem Notar oder Anwalt Ihres Vertrauens und
errichten Sie dort den Schenkungsvertrag. Für die Schenkung selbst wird
Schenkungssteuer fällig. Sie wird vom dreifachen Einheitswert des Hauses
berechnet.
Wohnungsgebrauchsrecht sichern
Vereinbaren Sie auf jeden Fall ein Wohnungsgebrauchsrecht auf Lebenszeit für
sich und Ihren Mann, eventuell auch ein Fruchtgenussrecht. In letzterem Fall
können Sie Teile des Hauses vermieten. Die Erträgnisse daraus fließen Ihnen zu,
reduzieren aber gleichzeitig – so wie auch das Wohnungsgebrauchsrecht – die
Steuerlast für Ihr Kind. Achtung: Diese steuerschonende Konstruktion kann heikel
werden, falls Sie irgendwann in ein öffentliches Pflegeheim müssen und dort
Schulden auflaufen. Lassen Sie sich daher ausführlich beraten.
Vor Antritt des Erbes nach Schulden erkundigen
Meine Tante hat mich zur Alleinerbin (ein Einfamilienhaus, ein Baugrund)
bestimmt. Sie war die letzten Jahre in einem Pflegeheim und hatte außerdem einen
Sachwalter. Soll ich die Erbschaft antreten?
Das Antreten der Erbschaft sollten Sie sich gut
überlegen. Pflegeheime sind in der Regel nicht billig. Gut möglich, dass hier in
den letzten Jahren gewaltige Schulden angewachsen sind. Erkundigen Sie sich
unbedingt beim betreffenden Heim, wie hoch die Außenstände sind. Treten Sie das
Erbe an, heißt das, dass Sie alles erben, auch die Schulden der Verstorbenen,
und dass Sie dafür mit Ihrem gesamten Vermögen haften.
Haftung einschränken
Eine Möglichkeit wäre, dass Sie eine bedingte Erbserklärung abgeben. Dann
haften Sie nur bis zur Höhe der tatsächlichen Erbschaft. Das gibt Ihnen
Sicherheit, kostet aber auch entsprechend: Ein Sachverständiger muss das gesamte
Vermögen inventarisieren und schätzen. Das kostet z.B. pro Haus ungefähr 2500
Euro, für das Grundstück etwas weniger. Der Notar, der die Verlassenschaft
abwickelt, muss eine sogenannte Gläubigerkonvokation (Einberufung einer
Gläubigerversammlung) beantragen, was die ohnehin fälligen Gebühren zusätzlich
erhöht.