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Todesfall: Kontoschließung - "Und"- und "Oder"-Konto

Was passiert mit dem Konto einer verstorbenen Person?

Wir hören immer wieder von hohen Gebühren für die Kontoschließung und langer Bearbeitungsdauer. Für weitere Recherchen sind wir an Ihren Erfahrungen sehr interessiert.

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Was tun mit dem Konto?

Mit einem Todesfall entstehen den Angehörigen Kosten, unter anderem für das Begräbnis, den Leichenschmaus und die Fortführung von (noch) nicht kündbaren Verträgen. Aber der Verstorbene hatte ja höchstwahrscheinlich auch ein Bankkonto. Was also läge näher, als diese Kosten mit den vorhandenen Geldmitteln zu begleichen?

Für Zugriff gesperrt

So einfach ist die Sache nicht. Mit dem Todestag gehören zunächst einmal alle Konten, Depots und der Safe des Verstorbenen zur Verlassenschaft. Das bedeutet, dass die Bank all diejenigen Vermögensgegenstände, die nur dem Verstorbenen zuzurechnen sind, für den Zugriff von Dritten sperrt und alle Zeichnungsrechte aufhebt. Nur Zeichnungsrechte wie Kontovollmachten, die ausdrücklich „über den Tod hinaus“ abgeschlossen wurden, bleiben bestehen. Erst nach dem Erbantritt, d.h. dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, können die Erben auf diese Werte zugreifen.

Und-Konto

Das „Und-Konto“. Aber nicht jedes Konto lautet nur auf den Namen des Verstor­benen. Wie ist dort zu verfahren? Ein „Und-Konto“ lautet auf zwei Personen, z.B. das Ehepaar Ernst und Emilia Bauer.

Aufnahme in das Inventar

Für eine Verfügung über das Konto ist die Zustimmung bzw. Unterschrift von beiden erforderlich. Dies aber ist nach einem Todesfall nicht mehr möglich, das Konto wird daher von der Bank gesperrt. In der Verlassenschafts-Verhandlung wird dann geprüft, ob das gesamte Guthaben in die Verlassenschaft fällt, nur die Hälfte des Verstorbenen oder auch ein anderer Betrag.

Aufnahme in das Inventar

Sachen, an denen zumindest Mitbesitz vorliegt, sind in das Inventar aufzunehmen. Die Aufnahme in das Inventar bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Verstorbene auch Hälfteeigentümer des Guthabens war. Das Verlassenschaftsgericht bzw. der Gerichtskommissär (das ist der bestellte Notar) muss die für die Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Umstände, darunter auch das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Pflichten, erheben. Erbringt der überlebende Inhaber den Nachweis, dass eine bestimmte Höhe des Guthabens aufgrund seiner Einzahlungen vorhanden ist, so ist dieser Teil vom Verlassenschaftsgericht bzw. vom Gerichtskommissär nicht in das Inventar der Verlassenschaft auf­zunehmen.

Beispiel Wohnungskauf

Ein Beispiel: Das Ehepaar Ernst und Emilia richtet ein Und-Konto ein und vereinbart, dass jeder der beiden je 100.000 Euro für einen Wohnungskauf einzahlt. Ernst jedoch verstirbt vor seiner Einzahlung, d.h., auf dem Konto sind „nur“ 100.000 Euro von Emilia. Gehört davon die Hälfte in die ­Verlassenschaft? Nein, Emilia kann dem Gerichtskommissär nachweisen, dass dieses Geld ja von ihr stammt.

Oder-Konto

Das „Oder-Konto“

Bei einem „Oder-­Konto“ können zwei Personen unabhängig voneinander über das Konto verfügen. Auch nach einem Todesfall kann also die andere Person weiterhin Zugriff auf das Konto ­haben. Auch hier wird dann aber in der Verlassenschaftsverhandlung geprüft, welcher Anteil des Kontosaldos zur Verlassenschaft zählt.

Sparbücher

Sparbücher, die auf den Überbringer lauten (auch: identifizierte Sparbücher, Sparbücher mit Losungswort), sind nicht von der Kontosperre betroffen. Sie sind dennoch in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sparbücher auf den Namen des Verstorbenen (legitimiertes Sparbuch) werden durch die Bank gesperrt.

Ein Gerichtsurteil

Darf man als Hinterbliebener Geld von einem Konto, das auf den Verstorbenen lautet, zur Bezahlung von Begräbniskosten und als Abgeltung für eigene Pflegeleistungen verwenden? Dazu liegt ein Gerichtsurteil von 2017 vor (9 Ob 31/17z), welches als Nebenbedingung eine überschuldete Verlassenschaft hatte. In der Konsequenz musste der hinterbliebene Sohn der Verlassenschaft alle Ausgaben ersetzen, die eigenen Ausgaben für z.B. das Begräbnis durfte er nicht gegenrechnen. Laut ABGB gilt ein Aufrechnungsverbot, wenn etwas zurückzustellen ist, was dem Berechtigten (hier: der Verlassenschaft) „eigenmächtig oder listig“ entzogen wurde. Und das sei hier der Fall gewesen.

Unser Tipp

Besprechen Sie beabsichtigte Auszahlungen von Konten vorab mit dem zuständigen Gerichtskommissär als Ver­treter der Verlassenschaft.

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