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Hochzeitspärchen mit Hochzeitsstrauss und Eheringen
Wer sich bindet, sollte auch an die finanzielle Absicherung des:der Ehepartner:in denken. Neuvermählte sorgen mit Versicherungen, Erbschaft und Pensionssplitting für ihre Gattin bzw. ihren Gatten vor. Bild: LAO-Studios / shutterstock.com

Heirat und Absicherung: Eine Frage der Ehe

In Partnerschaften sollte auch das Thema Absicherung mitbedacht werden. Wir geben Tipps zu den Themen Erbschaft, Versicherungen & Co.

Eine Heirat ist immer auch damit ­verbunden, dass man füreinander einstehen und sich in schwierigen Zeiten unterstützen will. Das ist durchaus im Sinne des Gesetzgebers. Bei Lebens­gemeinschaften ohne Trauschein ist der Gesetzgeber zwar weniger involviert, das Thema der gegenseitigen Unterstützung ist aber auch hier nicht minder relevant. Und es ist in jedem Fall wichtig, wenn es zum Beispiel gemeinsame Schulden für die Wohnung oder das ­Eigenheim gibt. Was aber sollte beachtet werden?

Die gesetzliche Erbfolge

Eine bevorrechtigte Erbfolge gibt es nur für Eheleute und eingetragene Partner:innen. Diese erben jedoch nicht ­automatisch alles. Sofern erbberechtigte Kinder vorhanden sind, erhalten diese 2/3 der Verlassenschaft, 1/3 erhalten noch lebende Eltern. Der Partner:innen-Anteil kann also schnell um vieles kleiner werden. Immerhin erhalten Partner:innen als Vorausvermächtnis die bisherige gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung.

Lebensgefährt:innen kommen hingegen erst dann zum Zuge, wenn es keine per gesetzlicher oder per letztwilliger Verfügung eingesetzten Erbberechtigten gibt oder diese das ­Erbe nicht annehmen. Dies gilt aber nur dann, wenn die letzten drei Jahre gemeinsam mit der verstorbenen Person in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wurden.

Lösungen schaffen

Sofern Sie mit diesen gesetzlichen ­Regelungen nicht einverstanden sind, müssen Sie eine anderweitige Lösung mittels Testaments schaffen.

Testament

Ein einfaches Testament kann ohne größeren Aufwand und auch ohne rechtlichen Beistand errichtet werden. In diesem können Sie Ihren Nachlass auf von Ihnen gewünschte Erben verteilen. Lediglich die Pflichtteilsberechtigten – dies sind die Kinder und der:die Ehepartner:in – haben einen gesetzlichen ­Anspruch auf einen Anteil an der Verlassenschaft. Dieser ist immer die Hälfte der obig genannten gesetzlichen Erbquote. Ebenso könnte eine Pflegeperson aus dem Familienkreis unter bestimmten Umständen ein sogenanntes Pflege­vermächtnis beantragen.

Bei Lebensgefährt:innen macht ein Testament eigentlich immer Sinn, da diese im Todesfall ansonsten quasi rechtlos sind. Aber auch bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften ist ein Testament empfehlenswert, wenn es Kinder oder noch lebende Elternteile gibt.

Tipp: Konkrete Formulierungen und ­eine Einführung in besondere Gestaltungsmöglichkeiten bietet Ihnen unser Buch "Alles geregelt. Das KONSUMENT- Vorsorgebuch".

Erbvertrag

Neben dem Testament ist der Erbvertrag die zweite Möglichkeit von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Im Gegensatz zum Testament handelt es sich ­dabei jedoch um einen Vertrag, der von zwei Personen geschlossen wird. Der Unterschied ist entscheidend: Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, der Änderung oder Aufhebung des Erbvertrages müssen beide Vertragspartner:innen zustimmen.

Erbverträge sind nur zwischen Ehe­partner:innen und eingetragenen Partner:innen möglich sowie von Verlobten und Personen, die sich die eingetragene Partnerschaft versprochen haben. Diese müssen auch tatsächlich heiraten beziehungsweise sich verpartnern, ­damit ein Erbvertrag gültig ist. Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung.

Vermächtnis (Legat)

Die Begriffe "Erbe", "Testament" und "Vermächtnis" werden im Volksmund zumeist synonym verwendet. Das ist aber nicht korrekt. Mit einem Vermächtnis vermacht die verstorbene Person bestimmte Gegenstände, Rechte etc. einer bestimmten Person, beispielsweise: "Meine Uhr soll Hans-Peter erhalten." "Maria erlasse ich den mir noch geschuldeten Geldbetrag von 500 Euro."

Die einer Person vermachten Gegenstände, Rechte, aber auch Pflichten gehören an sich mit zum Erbe. Vermächtnisnehmer:innen erhalten daher mit dem Vermächtnis ein Herausforderungsrecht gegenüber den Erben.

Lebensversicherungen

Oftmals wurden vor der Eheschließung Lebensversicherungen in Form von Erlebens-, Ablebens- oder kombiniert ­ Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen. Gründe dafür gibt es mehrere: zum Ansparen bei Er- sowie Er- und Ablebensversicherungen, zur Besicherung eines Kredits für einen Wohnungskauf etc. Als begünstigte Person steht entweder niemand in der Polizze oder im ungünstigeren Fall die Eltern oder ein:e frühere:r Partner:in.

Im Todesfall fallen diese Versicherungen nur dann in die Verlassenschaft, wenn entweder der:die Verstorbene oder keine Person als begünstigt genannt ist. In allen anderen Fällen geht die Versicherungssumme an die genannte Person.

Bei jeder Trennung, spätestens jedoch bei jeder neuen Partnerschaft, sollten die bestehenden Lebensversicherungen geprüft werden. Nur wenn dort der:die neue Partner:in genannt ist, kann diese:r die Versicherungssumme zum Beispiel für die Abzahlung gemeinsamer Schulden ohne Einschränkung erhalten.

Unfallversicherungen

Oftmals haben Sportler:innen und Personen mit einem gefährlichen Hobby eine Unfallversicherung, die gegen ­Unfallfolgen wie Invalidität, Spitals­kosten oder Unfallkosten absichert.

Übersehen wird hierbei zumeist, dass diese Polizzen in der Regel auch Leis­tungen für den Todesfall vorsehen. Und hierzu gehört auch die Angabe ­eines:einer Begünstigten in diesem sehr ungewollten Fall. Es gelten die gleichen Empfehlungen wie im Fall der Lebensversicherungen.

Witwenpension

"Wenn einer stirbt, gibt’s doch die ­Witwenpension", lautet ein gängiges Verständnis. Das stimmt allerdings nicht ganz. Insbesondere dann nicht, wenn kurz vor dem krankheitsbedingten Tod geheiratet wird – um so den:die Hinterbliebene:n finanziell zu versorgen.

Um Sozialmissbrauch im Sinne von "Ich vermache durch Heirat eine Witwen­pension" zu vermeiden, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Witwenpension auf maximal 30 Monate beschränkt, wenn bestimmte Fallkonstellation von Alter und Dauer der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft vorliegen.

Pensionssplitting

Bei einer Partnerschaft mit Kindern gibt es immer wieder das Thema, dass ein Elternteil sich um die Kinder kümmert und der andere Elternteil sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dies hat auch finanzielle Auswirkungen. Beim "erziehenden" Elternteil finden in dieser Zeit keine Einzahlungen auf das Pensionskonto statt. Daraus ­ergibt sich ein geringerer Pensions­anspruch.

Die Eltern können daher für die Zeit der Kindererziehung ein Pensionssplitting vereinbaren. Darunter versteht man die Übertragung eines Teils der Pensionsansprüche des arbeitenden Partners auf den "erziehenden" Partner. Die Übertragung ist zeitlich begrenzt. Bei einem Kind beginnt die Übertragungsmöglichkeit mit dem Jahr der Geburt und endet mit dem Jahr, in dem das Kind sieben Jahre alt wird. Bei mehreren Kindern können Übertragungen für maximal 14 Jahre stattfinden.

Nur Ansprüche aus Erwerbstätigkeit

Sachlich geht dies zusätzlich nur für Zeiten, wo der eine Partner arbeitet. Ist er arbeitslos oder im Krankenstand, so ist eine Übertragung nicht möglich. Gleiches gilt, soweit der übertragende Elternteil eine Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alter bezieht. Dies bedeutet, es können nur Ansprüche aus Erwerbstätigkeit übertragen werden.

Die Höhe der Übertragung kann frei zwischen den Eltern vereinbart werden, und zwar für jedes Jahr neu. Es sind ­jedoch zwei Maximalgrenzen zu be­achten:

  • Es können maximal 50 Prozent des Anspruchs übertragen werden.
  • Zusätzlich ist die Übertragung mit der Jahreshöchstbeitragsgrundlage begrenzt.

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1 Kommentar

Beschränkung der Witwenpension

csalzmann, 18. Juli 2023, 13:07

Das ist genau der interessante Teil. Leider gab es von der PVA keine nachvollziehbare und verständliche Auskunft, nur ein Prospekt. Die Arbeiterkammer Wien meinte in einem Telefonat (sinngemäß): Sind beide Partner*innen über 35 Jahre alt, keiner der beiden bei der Eheschließung in Pension und der Mann bzw. die Frau noch nicht älter als 65 bzw. 60, gibt es keine Beschränkung der Hinterbliebenenpension. Hier wäre seitens Konsument z. B. eine Tabelle hilfreicher als ein Hinweise wie "wenn bestimmte Fallkonstellation vorliegen". Vielen Dank!

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