Wer hat Anspruch auf Witwen-/Witwerpension?
Hinterbliebene (Ehe-) Partner haben – wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeiten erfüllt hat – zumindest für 30 Monate Anspruch darauf. Die Begrenzung auf 30 Monate gilt nur dann, wenn die Ehe noch nicht lange bestanden hatte und es einen großen Altersunterschied zwischen den Partnern gab. In der Regel wird die Witwenpension bis zum Tod bzw. einer Wiederheirat bezahlt.
Wie hoch ist die Witwenpension?
Die Höhe der Witwenpension richtet sich einerseits nach der Pensionshöhe der verstorbenen Person, jedoch auch nach dem Einkommen des Hinterbliebenen. Dazu drei Beispiele, die in einem Beratungsgespräch bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. dem BVA Pensionsservice konkretisiert werden sollten:
- Bei gleich hohem Einkommen von Verstorbenem und Hinterbliebenem beträgt die Witwenpension rund 40 Prozent.
- Ist das Einkommen der verstorbenen Person mindestens dreimal so hoch wie das Einkommen des Hinterbliebenen, so beträgt die Witwenpension 60 Prozent.
- Ist das Einkommen des Hinterbliebenen mindestens 2 1/3 mal so hoch wie das Einkommen der verstorbenen Person, so beträgt die Witwenpension 0 Prozent.
Die Witwenpension („Witwenversorgungsgenuss“) beträgt daher zwischen 0 und 60 Prozent der Pension, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte.
Antrag innerhalb von 6 Monaten stellen
Tipp. Stellen Sie den Antrag möglichst rasch. Eine Witwenpension rückwirkend ab dem auf den Todestag folgenden Tag gibt es nur dann, wenn diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag beantragt wird. Andernfalls wird die Pension erst ab Antragsdatum gezahlt und Sie verlieren zumindest sechs Monate!
Witwenpension nach Arbeitsunfall
Bei einem Arbeitsunfall bemisst sich die Witwenpension nach der sogenannten Bemessungsgrundlage. Diese ergibt sich im Regelfall aus dem beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitseinkommen, das der Versicherte im letzten Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall bezogen hat. Dem hinterbliebenem (Ehe-)Partner steht bei einem Arbeitsunfall eine Rente von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage zu. Sie erhöht sich auf 40 Prozent,
- wenn und solange der Hinterbliebene durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren hat oder
- wenn der Hinterbliebene das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.
Gibt es Witwenpension, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte? Nein, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte, z.B. durch 180 Beitragsmonate, gibt es auch für den Hinterbliebenen keine Witwenpension. Wurde jedoch zumindest für einen Monat in eine Pensionskasse eingezahlt, erhält der Hinterbliebene auf Antrag eine Abfindung.
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