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zwei Eheringe sind durch einen Riss im Tisch getrennt - ein Symbol für Scheidung
Scheidung ist mehr als Trennung; es geht auch ums Geld Bild: Andrey Popov/Shutterstock

Scheidung und Unterhalt

Mit einer Scheidung sind auch finanzielle Fragen verbunden – etwa die, ob und in welcher Höhe einer der Partner dem anderen Unterhalt bezahlen muss.

Voraussetzung für den Unterhalt ist mit wenigen Ausnahmen, dass ein Verschulden am Scheitern der Ehe bzw. einge­tragenen Partnerschaft vorliegen muss. Wichtig: Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht. Er ruht, wenn eine Lebensgemeinschaft mit einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen wird. Zwei bis drei Übernachtungen in der Woche und zwischendurch ein gemeinsames Wochenende stellen dabei keine Lebensgemeinschaft dar.

Unterhalt ohne Verschulden

Bei Scheidung wegen Krankheit oder wegen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft kann es vorkommen, dass die Ehe ohne Ausspruch des Verschuldens von einem der Partner geschieden wird. Dies kommt in der Praxis nicht häufig vor. Es erhält dann nur derjenige (bedürftige) Partner Unterhalt zugesprochen, welcher die Scheidungsklage nicht eingereicht hat.

Unabhängig vom Verschulden hat ein Partner, der sich um die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder oder Verwandten kümmert und aufgrund dessen nicht arbeiten kann, einen Unterhaltsanspruch. Dieser richtet sich nach seinem Lebensbedarf.

Verschulden des Partners

Die Höhe des Unterhalts wird nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bestimmt. Der Unterhaltsberechtigte hat hierbei Anspruch auf die Deckung seiner angemessenen Bedürfnisse. Dies nur insofern, als der Unterhaltsverpflichtete dazu in der Lage ist. Es gibt zwei Faustregeln (die sogenannte „Wiener Formel“) beim Verschulden einer Person an der Scheidung:

  • Der Unterhaltsberechtigte hat kein ­eigenes Einkommen. Dann hat er ­Anspruch auf ein Drittel des Monatsnettoeinkommens des Unterhalts­verpflichteten.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat ein ­eigenes Einkommen. In diesem Fall erhält er vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens, ab­züglich seines eigenen Einkommens. Bei großen Einkommensunterschieden kann jedoch das Ein­kommen des Unterhaltsberechtigten außer Acht gelassen und nach erster Formel gerechnet werden.

Neben diesen Faustregeln, von denen in der Praxis auch abgewichen werden kann, gilt, dass weitere Unterhaltsverpflich­tungen, z. B. für Kinder, den Unterhaltsanspruch des Partners mindern können:

  • 4 Prozent für jedes Kind, für das der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt ­bezahlen muss
  • 1 bis 3 Prozent für jeden früheren (oder späteren) Ehepartner, für den Unterhalt zu bezahlen ist.

Scheidung nach langer Trennung

Wird die Ehe wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft – je nach den gegebenen Voraussetzungen – nach 3 oder 6 Jahren geschieden und liegt das Verschulden für die Scheidung beim klagenden Partner, so erhält der schuldlose Partner einen Unterhalt wie in aufrechter Ehe. Er muss keiner Beschäftigung nachgehen, auch wenn dies für ihn zumutbar wäre. Zusätzlich ist dieser Unterhaltsanspruch vorrangig gegenüber einem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehepartners des Unterhaltspflichtigen.

Gleich hohe Schuld

Haben beide Partner eine gleich hohe Schuld und bewilligt das Gericht dennoch einen Unterhalt für den bedürftigeren Partner, so gelten als Richtschnur 10 bis 15 Prozent des Nettoeinkommens.

2 Beispiele für die Berechnung des Unterhalts

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Rechenbeispiel 1 für die Berechnung des Unterhalts
Unterhaltsverpflichtete/r hat ein Nettogehalt von 3.000 Euro und Unterhaltspflicht für 2 Kinder. Unterhaltsberechtigte/r hat 0 Euro Nettogehalt. Unterhaltsanspruch = 33 % (ein Drittel) – 2 (Kinder) x 4 % = 25 %. Der/die Unterhaltsberechtigte erhält 25 Prozent von 3.000 Euro = 750 Euro. | Bild: VKI
Beispiel 2 für die Berechnung des Unterhaltes
Unterhaltsverpflichtete/r hat 3.000 Euro Nettogehalt und Unterhaltspflicht für 2 Kinder. Unterhaltsberechtigte/r hat 1.000 Euro Nettogehalt. Unterhaltsanspruch = 40% – 2 (Kinder) x 4% = 32%. Unterhaltsanspruch = [(3.000 + 1.000) x 32%] – 1.000 = 4.000 x 32% – 1.000 = 280 Euro. Der/die Unterhaltsberechtigte/r erhält 32 Prozent des ge­meinsamen Netto-Einkommens abzüglich eigenem Einkommen, d. h. 280 Euro. | Bild: Lappe/VKI
Rechenbeispiel 1 für die Berechnung des Unterhalts
Unterhaltsverpflichtete/r hat ein Nettogehalt von 3.000 Euro und Unterhaltspflicht für 2 Kinder. Unterhaltsberechtigte/r hat 0 Euro Nettogehalt. Unterhaltsanspruch = 33 % (ein Drittel) – 2 (Kinder) x 4 % = 25 %. Der/die Unterhaltsberechtigte erhält 25 Prozent von 3.000 Euro = 750 Euro. | Bild: VKI
Beispiel 2 für die Berechnung des Unterhaltes
Unterhaltsverpflichtete/r hat 3.000 Euro Nettogehalt und Unterhaltspflicht für 2 Kinder. Unterhaltsberechtigte/r hat 1.000 Euro Nettogehalt. Unterhaltsanspruch = 40% – 2 (Kinder) x 4% = 32%. Unterhaltsanspruch = [(3.000 + 1.000) x 32%] – 1.000 = 4.000 x 32% – 1.000 = 280 Euro. Der/die Unterhaltsberechtigte/r erhält 32 Prozent des ge­meinsamen Netto-Einkommens abzüglich eigenem Einkommen, d. h. 280 Euro. | Bild: Lappe/VKI

Berechnungsbasis

Immer wieder stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Unterhaltsleistung ­ermittelt wird. Die Basis ist immer das Nettojahreseinkommen, geteilt durch zwölf. Das ist wichtig, da ja z. B. Überstundenzuschläge in einzelnen Monaten unterschiedlich anfallen, im Juni und Dezember möglicherweise ein 13. und 14. Gehalt mit geringerem Steuersatz ausbezahlt werden etc. Kommt es in der zweiten Jahreshälfte zu einer Beför­derung mit Gehaltssprung, so führt dies ab dem Folgejahr zu einer Erhöhung der Unterhaltsleistung, beim aktuellen Jahr wird nach dem Durchschnitt abgerechnet. Diese Regel gilt selbstverständlich auch für Gehaltseinbußen, z. B. wegen Kündigung.

Schmutzzulage, Spesenersatz, Familienbeihilfe

Folgende Gehaltsbestandteile fließen nicht oder nur teilweise in die Berechnung ein:

  • Schmutzzulagen, Aufwandsent­schädigungen, Taggelder und Trennungsgelder werden nur zur Hälfte berücksichtigt, da angenommen wird, dass diesen auch ein Auf­wand gegenübersteht.
  • Spesenersatz wie Kilometergeld wird nicht berücksichtigt.
  • Pflegegeld wird nicht berücksichtigt.
  • Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld werden ebenfalls nicht be­rücksichtigt.
  • Freiwillige Zuwendungen von Eltern oder einem neuen Partner werden bei einem notbedürftigen Unterhaltsverpflichteten nur auf dessen Wunsch bei der Unterhaltsberechnung ­berücksichtigt.
  • Kreditraten werden nur dann abge­zogen, wenn der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für den Unterhaltsberechtigten (Rückzahlung Wohnungskredit) aufgenommen wurde.

Auskunft über die Basis der Anspruchsgrundlage gibt am besten der Jahreslohnzettel, aus dem die Bestandteile und der Jahresnettoverdienst ersichtlich sind. Dieser wird dann durch zwölf ­Monate geteilt.

Berechnung bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei ­Jahre herangezogen. Da Selbstständige oft einen größeren Gestaltungsspielraum bei ihrer Einkommenssituation ­haben und dieser oft zum Schaden des Unterhaltsberechtigten ausgenutzt wird, stützt sich der Richter nur bedingt auf die Einkommenssteuerbescheide. Man spricht hier von einer „Korrektur der Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen“. Auf gut Deutsch bedeutet das, dass nicht jede steuerlich anerkannte Ausgabe wie der Kauf von Teppichen oder Büchern, Nobelkarossen, Geschäftsessen, Auslandsreisen etc. auch bei der Unterhaltsberechnung als Ausgabe berücksichtigt wird.

Neuberechnung verlangen

Ein einmalig festgestellter Unterhalt ist nicht in Stein gemeißelt. Vielmehr können sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete ­eine Neuberechnung verlangen, sofern es zu einer Erhöhung oder Verringerung des Einkommens um zumindest 8 bis 10 Prozent kommt. Andere Gründe ­können sein, dass die Kinder erwachsen und selbsterhaltungsfähig (abgeschlossene Berufsausbildung) sind, der Unterhaltspflichtige weitere Unterhaltszahlungen leisten muss etc. Diese An­passung nennt sich auch ­„Umstandsklausel“, die grundsätzlich unterstellt wird. Auf die Umstandsklausel kann in Scheidungsvereinbarungen auch verzichtet werden. Dies sollte jedoch nur nach sehr sorgfältiger Über­legung passieren und ist zumeist nicht zu ­empfehlen.

Ehelicher Unterhalt

Prinzipiell gibt es auch während der Ehe/eingetragenen Partnerschaft eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner, der sich um die Kindesobsorge und den Haushalt kümmert. Bei der Berechnung kommt es nicht auf den reinen Geldbetrag an, der diesem Partner zum Wirtschaften gegeben wird. Vielmehr kommt beim Haushaltsgeld für Lebensmittel etc. die Hälfte dem Unterhaltsverpflichteten zu.

Versicherungen bezahlen

Andererseits kann dieser z. B. Versicherungen bezahlen, in welche der Partner in Form einer Mitversicherung eingeschlossen ist. Der Unterhalt kann drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, dies jedoch erst ab dem Beginn des „Verzugs“. Das ist jener Zeitpunkt, ab dem der ehe­malige Partner den Unterhaltspflichtigen nach seinem Einkommen zwecks Berechnung der Unterhaltsleistung fragt oder einen konkreten Unterhaltsbetrag außergerichtlich angemahnt hat.

Mitarbeit im Unter­nehmen

Hat der Partner kostenlos im Unter­nehmen mitgearbeitet, so entsteht auch hieraus ein Unterhaltsrecht bzw. das Recht auf ein ortsübliches Entgelt. Dieses gilt jedoch nur dann, wenn der Betrieb Gewinn gemacht hat. Der Anspruch verjährt nach sechs Jahren.

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