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Unadressierte Werbung - Kein Fall für die Postschlichtung

Unerwünschte Werbung nervt.

Unadressierte Werbung gilt nicht als Postsendung. Daher ist die Poststreitschlichtung bei der RTR nicht für Beschwerden zuständig, wenn der Briefkasten trotz Hinweis „Bitte keine Werbung“ mit Reklame überquillt. Hier ist eine Besitzstörungsklage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht anzuraten. Die Frist beträgt 30 Tage, die Störung ist zu dokumentieren, etwa mit Fotos.

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