Mitunter gibt es am Gabentisch lange Gesichter. Was man beachten sollte, damit ein Geschenk Freude macht.
Weit verbreitet, aber falsch
„Wenn einem was nicht gefällt, kann man’s eh umtauschen.“ Diese Ansicht ist weit verbreitet, aber falsch. Der Kauf einer Ware ist ein Rechtsgeschäft, das nicht so einfach rückgängig gemacht werden kann.
Kein Anspruch auf Umtausch
Wenn ein Händler eine Ware umtauscht, ist er kulant. Einen Rechtsanspruch auf Umtausch gibt es nicht. Falls man nicht sicher ist, ob Größe oder Farbe des Geschenks zum Empfänger passen, sollte man daher schon beim Kauf die Möglichkeit eines Umtausches vereinbaren und dies auf der Rechnung vermerken lassen.
Manche Handelsketten weisen auf diese Möglichkeit auf dem Kassabon hin. Mit dem Umtausch öfter verwechselt wird die Gewährleistung. Sie kommt dann zum Tragen, wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist und man nach der Reklamation ein anderes, makelloses Stück erhält. Auch dieser Vorgang wird im Volksmund häufig „Umtausch“ genannt.
Bedingungen möglich
Weil ein Umtausch Kulanz ist, darf der Händler Bedingungen stellen, etwa dass nicht nur die Rechnung, sondern auch die Originalverpackung vorgelegt wird oder die Adresse bekannt gegeben werden muss. Auch ist es zulässig, dass bei manchen Produkten der Umtausch aus hygienischen Gründen abgelehnt wird, zum Beispiel bei Unterwäsche. Dass Waren, die man umtauschen will, keine Gebrauchsspuren aufweisen dürfen, ist (nicht nur aus Sicht des Händlers) verständlich.