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Schenken - Alles, was Recht ist

Mitunter gibt es am Gabentisch lange Gesichter. Was man beachten sollte, damit ein Geschenk Freude macht.

Weit verbreitet, aber falsch

„Wenn einem was nicht gefällt, kann man’s eh umtauschen.“ Diese Ansicht ist weit verbreitet, aber falsch. Der Kauf einer Ware ist ein Rechtsgeschäft, das nicht so einfach rückgängig gemacht werden kann.

Kein Anspruch auf Umtausch

Wenn ein Händler eine Ware umtauscht, ist er kulant. Einen Rechtsanspruch auf Umtausch gibt es nicht. Falls man nicht sicher ist, ob Größe oder Farbe des Geschenks zum Empfänger passen, sollte man daher schon beim Kauf die Möglichkeit eines Umtausches vereinbaren und dies auf der Rechnung vermerken lassen.

Manche Handelsketten weisen auf diese Möglichkeit auf dem Kassabon hin. Mit dem Umtausch öfter verwechselt wird die Gewährleistung. Sie kommt dann zum Tragen, wenn die gekaufte Ware einen Mangel aufweist und man nach der Reklamation ein anderes, makelloses Stück erhält. Auch dieser Vorgang wird im Volksmund häufig „Umtausch“ genannt.

Bedingungen möglich

Weil ein Umtausch Kulanz ist, darf der Händler Bedingungen stellen, etwa dass nicht nur die Rechnung, sondern auch die Originalverpackung vorgelegt wird oder die Adresse bekannt gegeben werden muss. Auch ist es zulässig, dass bei manchen Produkten der Umtausch aus hygienischen Gründen abgelehnt wird, zum Beispiel bei Unterwäsche. Dass Waren, die man umtauschen will, keine Gebrauchsspuren aufweisen dürfen, ist (nicht nur aus Sicht des Händlers) verständlich.

Preisverfall beim Schlussverkauf

Besondere Freude macht es dem Beschenkten, wenn „Umtausch zum Vollpreis“ vereinbart wurde. Denn nach den Weihnachtsfeiertagen beginnt der Ausverkauf, viele Artikel werden im Preis herabgesetzt. Die vor Kurzem noch teure Strickweste, die man umtauschen möchte, wäre ohne diese Vereinbarung statt 49 nur mehr 19,90 Euro wert; entsprechend eingeschränkt wäre die Auswahl beim Umtausch.

Wenn man beim Umtauschen nichts Passendes findet, hat man keinen Anspruch, Bargeld refundiert zu erhalten. Legitim ist eine Gutschrift, die man später einlösen kann. Wenn möglich, sollte man darauf achten, dass die Gutschrift übertragbar ist. Eine weitere Möglichkeit, dem Beschenkten die Möglichkeit zum Gustieren zu geben, ist der Kauf zur Probe. Üblich ist einederartige Vereinbarung bei Luxuswaren wie Schmuck oder Teppichen. Wenn das Geschenk keinen Anklang findet, kann es zurückgegeben werden. Dem Doch-nicht- Käufer wird das Geld retourniert.

Gutschein darf befristet sein

Um Diskussionen über Geschmack oder Passform zu vermeiden, werden gern Gutscheine verschenkt. Im Grunde ist ein Gutschein ein zinsenloses Darlehen, das der Käufer des Gutscheins der Firma gewährt. Um einen weiteren Irrtum auszuräumen: Es ist rechtlich gedeckt, dass Gutscheine befristet ausgestellt werden – mit Ausnahme eines sehr knapp bemessenen Ablaufdatums; das würde den Konsumenten grob benachteiligen und wäre unwirksam. Ist die Frist um, verliert der Gutschein seine Gültigkeit. Vorausschauende „Christkindln“ notieren sich also im Kalender, den oder die Beschenkte rechtzeitig zu erinnern, den Gutschein auch einzulösen. Trägt der Gutschein kein Ablaufdatum, bleibt er 30 Jahre lang gültig – aber nur unter der Voraussetzung, dass die Firma, die ihn einst ausgestellt hatte, noch in der gleichen Form existiert. Der Wertverlust, der sich über einen längeren Zeitraum durch die Inflation ergibt, wird klarerweise nicht ersetzt.

Gewährleistung: gesetzlich verbrieft

Keine Kulanz benötigt man, wenn das Geschenk Mängel aufweist, der Mixer also nicht läuft oder der MP3-Player keinen Ton von sich gibt. Hier greift die gesetzliche Gewährleistung. Das defekte Gerät wird ausgetauscht bzw. repariert. Theoretisch kann sich der Käufer aussuchen, ob er Austausch oder Reparatur haben will. In der Praxis ist bei billigen Massenartikeln der Austausch üblich, bei teureren Waren die Reparatur. Falls beides nicht möglich ist, hat der Käufer Anspruch, das Geld zurückzuerhalten. Wichtig ist aber, gleich zu reklamieren. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwar zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den Käufer. Bei Reklamationen, die erst nach mehr als sechs Monaten ab diesem Datum eingebracht werden, muss aber der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Produkts vorhanden war.

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