Zum Inhalt
Schwimmer krault im Hallenbad
Die Hotelgäste des LH-Hotels in Lemberg konnten das versprochene Spa kaum nutzen. Bild: Gorodenkoff/Shutterstock

LH Hotel Lviv auf Booking.com: Spa überbucht

Das Hotel hatte ein Spa. Aber es war meistens voll belegt und kaum benutzbar.

Herr Schwarzkopf bucht auf booking.com einen Aufenthalt im LH Hotel & Spa Lviv (Lemberg/Ukraine).

"Freie Nutzung von Bad und Spa"

Die Beschreibung verspricht freie Nutzung von Bad und Spa des zum Hotel gehörenden Sportclubs. Doch das Bad hat nicht immer offen und ist wegen vieler externer Gäste überfüllt und wenig nutzbar. Dazu gibt es viele gleichlautende Beschwerden in den Bewertungen von booking.com - siehe Bildergalerie unten.

Trotzdem zeigt booking.com über längere Zeit irreführende Beschreibungen an.

Booking will nicht verantwortlich sein

Bei Beschwerden zuständig ist das Hotel, aber das putzt sich ab. Und booking.com will auch nicht verantwortlich sein, wenn Partner mit falschen Beschreibungen werben. Der Kunde fordert eine Kompensation von 75 Euro. Mit der Hilfe ­unseres Netzwerkes bekommt er sie auch. – Es ist nicht die einzige Beschwerde über Booking.com, die uns vorliegt (siehe Links).

Bildergalerie: Kommentare auf booking.com

×
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimnmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
So sieht das Schwimmbad in LH-Hotel aus
Bild: Screenshot/Booking.cm
Beschwerde über Schwimmbad
Bild: Screenshot/booking
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimnmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
Beschwerde über das Schwimmbad im LH-Hotel Lemberg
Bild: Screenshot/booking.com
So sieht das Schwimmbad in LH-Hotel aus
Bild: Screenshot/Booking.cm
Beschwerde über Schwimmbad
Bild: Screenshot/booking

Zwei Verträge

Portrait von Mag. Maria Semrad
Unsere Juristin Mag. Maria Semrad aus dem EVZ (Europäisches Verbraucherzentrum) Bild: U.Romdorfer/VKI

Unsere Juristin, Mag. Maria Semrad hat den Fall betreut: Der Konsument, so erklärt sie, hat „zwei Verträge - einen Vermittlungsvertrag mit der Plattform und einen Mietvertrag mit dem Hotel. 

An das Hotel wenden

Passt die Leistung im Hotel nicht, muss der Konsument sich an das Hotel wenden. Schwierig, wenn das in der Ukraine ist. Die Frage ist: Kann man als Geschädigter auch vom Vermittler etwas fordern, in dem Fall booking.com, wenn die Beschreibungen falsch sind?

Das ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen von den Mängeln gewusst und die Angaben nicht geändert hat. Konsument:innen müssten klagen und hätten vor Gericht ein Beweisproblem.“

Ausreden der Plattformen

„Wir erleben immer wieder“, so Semrad, „dass sich die Plattformen – booking.com und andere - herausreden. Sie sagen, sie seien nur die Plattform und nicht verantwortlich für das, was Hotels oder andere Vermieter in die Plattform einspeisen.

Nichts gegen falschen Eintrag getan

Im konkreten Fall war durch die vielen Einträge und auch das Schreiben an booking.com bald klar, dass booking.com lange nichts gegen den falschen Eintrag getan hat - siehe Bildergalerie. Letztlich war der Druck groß genug. Das Hotel hat eine Kulanzlösung angeboten.

Wir empfehlen: Lesen Sie die Rezensionen auf der Plattform - vor der Buchung. Es gilt auch hier: `Augen auf, Kauf ist Kauf´. Mit dem Lesen der Bewertungen kann man sich möglicherweise ein böses Erwachen am Urlaubsort ersparen.“

Urteil aus München

Eindeutig ein Urteil des Oberlandesgerichtes München vom 15.03.2018 (29 U 2137/17). Ein Reisever­mittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht München nach einer Klage des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. 

EU Flagge, darunter steht "Mitfinanziert durch die Europäische Union"
Bild: ECC-net

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Kommentieren

Sie können den Text nach dem Abschicken nicht nachträglich bearbeiten, Länge: maximal 3000 Zeichen. Bitte beachten Sie auch unsere Netiquette-Regeln.

Neue Kommentare können nur von angemeldeten Benutzern veröffentlicht werden.

Anmelden

0 Kommentare

Keine Kommentare verfügbar.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang