Liebe allein genügt nicht. Ein Hund muss auch entsprechend geführt werden, damit er für andere nicht zum Ärgernis oder gar zur Gefahr wird. Wo es dem Hundehalter an der Fähigkeit oder Bereitschaft dazu mangelt, greift der Gesetzgeber regulierend ein.
HUNDEHALTUNG ALLGEMEIN
- Wann ist ein „Hundeführschein“ notwendig?
Der Nachweis eines Hundeführscheins (auch fälschlich als "Hundeführerschein" bezeichnet) ist nicht in allen Bundesländern erforderlich. Beispielsweise gibt es im Burgenland, in Kärnten und Tirol dazu keine besonderen Vorschriften. In Wien und Niederösterreich haben Halter von Kampfhunden eine Hundeführscheinprüfung zu absolvieren. Die Liste der „Kampfhunde“ umfasst Rottweiler Mastiff, Pitbullterrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Español, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Dogo Argentino und auch entsprechende Mischlingsrassen.
Salzburg, Steiermark, OÖ, Vorarlberg
In Salzburg gibt es bisher keine Rassenliste. Hier müssen sich „gefährliche Hunde“ einem Test unterziehen. „Gefährliche Hunde“ sind dem Landessicherheitsgesetz zufolge jene, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und bereits Menschen oder Tiere gebissen haben. Eine Prüfung wird aber auch nur gefordert, wenn die Gemeinde einen Hinweis bekommt. In der Steiermark muss (seit 1.1.2013) jeder, der sich neu einen Hund anschafft, eine Prüfung bei einem Tierarzt ablegen; Ähnliches gilt in Oberösterreich. In Vorarlberg ist die Haltung von Kampfhunden bewilligungspflichtig.
Wien
Der Hundeführschein ist in Wien innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu absolvieren; vorausgesetzt, der Hund ist zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Monate alt. Wer sich einen Kampfhund „neu“ kauft, hat 3 Monate Zeit, um die Hundeführscheinprüfung abzulegen. Wer mit seinem hundeführscheinpflichtigen Hund nur kurzfristig in Wien zu Besuch ist, braucht bei einem Aufenthalt bis zu 1 Monat keinen Hundeführschein. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn jemand nur seinen Hund nach Wien bringt, um ihn von einer in Wien lebenden Person betreuen zu lassen.
- Muss mein Hund bei der Gemeinde angemeldet sein? Wie hoch ist die Hundesteuer?
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden eine Abgabe eingefordert. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde (Gemeindeamt bzw. Magistrat – in Wien: MA 6) angemeldet werden. Die Höhe und die Bestimmungen bzw. Fristen für die Hundeabgabe sind in jedem Bundesland (Gemeinde) anders geregelt. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht (Assistenzhunde, Dienst- und Rettungshunde). Diese sind ebenfalls im jeweiligen Bundesland unterschiedlich geregelt.
Was tun bei einem Umzug
Im Falle eines Umzugs muss Ihr Hund am bisherigen Wohnort abgemeldet und in der neuen Wohnsitzgemeinde angemeldet werden. Auch wenn Sie nur innerhalb einer Gemeinde umziehen, sollten Sie nicht vergessen, die neue Adresse bei der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Die Höhe der Abgabe richtet sich in Wien nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde. Sie beträgt 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund sowie 105 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund. Für einen Wachhund in einem Landwirtschafts- oder Forstbetrieb in Wien ist die ermäßigte Abgabe von 36 Euro fällig. Dazu kommt in Wien noch eine Besonderheit: Der Hundehalter kann eine freiwillige Hundeführscheinprüfung ablegen. Wird diese vom Hundehalter und dem Hund erfolgreich absolviert, fällt im Folgejahr für den geprüften Hund einmalig keine Hundeabgabe an.