Hofer warb damit, dass die Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung biete. Wir klagten wegen Irreführung. Außerdem muss Hofer deutlicher auf die Gewährleistung hinweisen.
Fragen Sie zehn Leute zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Keiner wird ihn gut erklären können. In Kurzform: Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht, Garantie ist so etwas wie eine Gnade, die das Unternehmen dem Kunden erweist. Lesen Sie mehr Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade
Garantie groß, Gewährleistung klein
Hofer hatte auf seiner Website groß seine Garantie beworben. Der Hinweis auf die gesetzlich bestehende Gewährleistung erfolgte viel unauffälliger. Wir klagten deswegen die Hofer KG. Das Landesgericht (LG) Wels gab unserer Klage statt. Abgewiesen wurde hingegen ein weiteres Klagebegehren von uns (siehe unten): So hatte Hofer – nach unserer Ansicht in irreführender Weise – damit geworben, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung biete.
Wir gehen in Berufung
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir werden gegen diesen Teil des Urteils berufen.
Auf der Hofer-Website war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer - auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck, also deutlich hervorgehoben (siehe Bild oben). Hingegen enthielten mehrere Produktpräsentationen keinen Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung. Es gab auch keinen Hinweis, wo man als Kunde Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung findet.
Klare Info über Gewährleistung vorgeschrieben
Das Gesetz schreibt vor, dass ein Unternehmer Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise neben dem Inhalt einer bestehenden Garantie auch über das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu informieren hat. Der Web-Auftritt eines Unternehmers muss die Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Produktpräsentation ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hinweisen. Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“, wie im vorliegenden Fall. Hofer hat lediglich einen Link zur Garantiekarte gesetzt, ohne auf die darin enthaltenen Informationen hinzuweisen. Damit erfüllt das Unternehmen nicht die Anforderungen transparenter Information.
Auch Apple und Media Markt
Hofer ist nicht das einzige Unternehmen, das diese gesetzlichen Vorschriften missachtet hat. Wir haben auch Media Markt und Apple geklagt und gewonnen:
- MediaMarkt: GarantiePlus - Höchstgericht bestätigt Gesetzesverstoß
- Apple: Verletzung der Informationspflicht - Erfolgreiche VKI-Klage
"... zwei unterschiedliche Dinge"
"Gewährleistung und Garantie sind zwei unterschiedliche Dinge. Den Anspruch auf Gewährleistung haben Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem Gesetz auf jeden Fall und zwar gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, hier Hofer. Bei Garantien muss man zuerst genau schauen. Wer ist denn überhaupt der Garantiegeber? Dies kann der Verkäufer, aber auch der Hersteller sein“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. "Jedenfalls dürfen die Gewährleistungsrechte nicht durch eine allfällige Garantie eingeschränkt werden".
Zwei Jahre und Hotline
Zweiter Punkt der Klage: Hofer bewarb seine Garantie mit "weitreichenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht“. Hofer hob beispielsweise bei einem Produkt eine „Garantiezeit“ von 2 Jahren oder eine Telefon-Hotline zum Ortstarif hervor. Wir beanstandeten, dass diese als Vorteile dargestellten Punkte bei der Gewährleistung genauso gegeben sind. Das Landesgericht Wels wies unser Klagebegehren ab. Weil, so die Begründung des Gerichtes, bei der Garantie gegenüber der Gewährleistung der Vorteil besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe abhängt. Wir sagen: Dieser konkrete Umstand wurde von Hofer in der Darstellung aber gar nicht genannt.
Wir werden gegen diesen Teil des Urteils Berufung erheben.
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