Sie haben etwas bestellt, eine Anzahlung geleistet, aber hinsichtlich der Lieferung der Ware werden Sie immer wieder vertröstet. Was tun?
„Sie müssen einfach deutlich machen, dass Ihre Geduld am Ende ist und am besten mit eingeschriebenem Brief eine Frist setzen und darin auch gleich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dann weiß das Unternehmen zumindest, dass Sie Ihre Rechte kennen“, empfiehlt Maria Ecker, Leiterin unseres VKI-Beratungsteams. „Genau das ist das Mittel der Wahl, wenn Sie hingehalten werden.“
Häufig in der Möbelbranche
Das ist auch der erste Rat, der an alle Konsumentinnen und Konsumenten ergeht, die sich bei Lieferproblemen an uns wenden. Auffällig häufig passiert das in der Möbelbranche. Die typischen Fälle: Ein Sofa, eine Sitzgarnitur, eine Küche werden bestellt, bei Vertragsabschluss ist natürlich eine Anzahlung fällig, und zum erwarteten Liefertermin passiert einmal nichts. Auf Nachfrage werden die Kunden vertröstet, ein neuer Liefertermin wird unverbindlich in Aussicht gestellt und mitunter zieht sich das Warten in nervende Länge.
Rechtliche Aspekte
Aus rechtlicher Sicht stellt sich dann eine wichtige Frage: Ab wann ist das Unternehmen denn – wie es juristisch heißt – „in Lieferverzug“? Das hängt davon ab, welche Vereinbarung bei der Bestellung getroffen wurde. Bei vielen kleineren Bestellungen ist meist ein Zeitraum („Lieferung in 3 bis 4 Tagen“ oder „in zwei bis drei Wochen“) angegeben, seltener sind Formulierungen wie „innerhalb von ...“ oder „bis zum ...“. In der Möbelbranche oft anzutreffen ist der Liefervermerk „voraussichtlich Kalenderwoche XY“.
„Wenn Sie bei Lieferproblemen nicht mehr weiterwissen, können Sie sich auch an uns wenden. Infos dazu finden Sie hier: VKI-Beratung.“
Mag. Maria Ecker, MA
Leiterin der VKI-Beratung