Garantie, Gewährleistung, selbst schuld? Unternehmen dürfen bei einer Reklamation die Kosten für die Prüfung nicht auf den Kunden abwälzen.
Neu gekauft, schon kaputt? Kunden, die eine Reklamation haben und bei Hartlauer Gewährleistung oder Garantie geltend machen wollen, erhalten einen Reparatur-Auftrag. Er lautet: "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen." Wir klagten Hartlauer wegen dieser Klausel.
Grobe Benachteiligung des Kunden
Das Landesgericht Steyr hat die Klausel als gesetzwidrig eingestuft: Die Überprüfung ist eine Leistung des Unternehmens im Rahmen der Gewährleistung. Die Kosten dafür hat der Verkäufer zu tragen. Wenn ein Kunde ein Produkt beanstandet (Mängelrüge) ist es für den Verbraucher ungewiss, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Indirekte Verpflichtung zum Schadenersatz
Auch dass Hartlauer - wenn auch durch einen von ihr beauftragten externen Fachmann - selbst beurteilt, ob die von ihr erbrachte Leistung mangelhaft war, stellt für das Gericht eine Benachteiligung der Verbraucher dar. - Das Urteil ist – Stand 25.5.2020 – nicht rechtskräftig.
Lesen Sie:
- das Gerichtsurteil auf Hartlauer: unzulässige Klausel bei Reparatur
- unser hervorragendes EXTRA zu Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade (inklusive der Ausreden der Unternehmen).