Maria Semrad vom Europäischen Verbraucherzentrum weist auf einen weiteren Punkt hin.
„Die Erhebung ungerechtfertigter Gebühren für wesentliche Reisebestandteile wie Handgepäck verzerrt den tatsächlichen Preis, den Verbraucher:innen zahlen, und untergräbt das im Artikel 22 verankerte Prinzip des fairen Wettbewerbs.“ Seriöse Fluglinien nennen einen korrekten Gesamtpreis, unseriöse einen reduzierten Billigpreis, zu dem dann – rechtswidrig - Zusatzgebühren kommen. Das verschafft ihnen in der Darstellung von Vergleichsplattformen einen unfairen Vorteil. Das ist ein Verstoß gegen die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) – in Österreich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für das angebotene Handgepäck suggerieren Fluggesellschaften, dass gesetzlich garantierte Verbraucherrechte ein besonderes Merkmal ihres Angebots seien. Auch das ein Verstoß gegen Anhang 1 der UCPD, Punkt 10.
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