Patientenanwaltschaft: Patienten können sich durch Namensschilder an der Spitalstür in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen. Um spätere Konfliktsituationen zu vermeiden, sollten Spitäler auf die Namensnennung verzichten oder zumindest die Zustimmung der Patienten einholen.
Der Fall: Pflegedienstleitung will Namensschilder nicht entfernen
Mehrere Patienten eines Spitals in der Steiermark beschweren sich bei den Pflegekräften über die bei der Tür angebrachten Namensschilder. Sie fordern deren Entfernung, weil sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen. Die Pflegedienstleitung will dem Wunsch der Patienten nachkommen.
Doch einige Pflegerinnen und Pfleger der Station wehren sich mit dem Argument, dass Namensschilder notwendig seien, um einen reibungslosen organisatorischen Behandlungsablauf auf der Station zu gewährleisten. Die Pflegedienstleitung wendet sich an die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark (PPO) mit der Frage, wie im Sinne der Patientenrechte vorzugehen sei.
Intervention: Privatsphäre muss gewahrt bleiben
Für die Patientenanwaltschaft stehen die Privatsphäre der Patienten und der Datenschutz deutlich über einer möglichen Störung organisatorischer Abläufe. Gemäß ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) erstreckt sich der Kernbereich der Privatsphäre auf die Wohnung, das Wohnhaus sowie Räumlichkeiten, in denen sich eine Person – allenfalls auch nur vorübergehend – aufhält, wie etwa ein Hotelzimmer, aber auch ein Krankenzimmer.
Auch Artikel 9 der Patientencharta weist darauf hin, dass die Privatsphäre von Patienten zu wahren ist. Die PPO Steiermark stellt klar, dass der Krankenhausaufenthalt eines Patienten üblicherweise nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist. Durch einen Namensaushang vor dem Krankenzimmer werde der Umstand des Klinikaufenthaltes jedoch einem erweiterten Personenkreis bekannt gemacht, was auch zu Schadenersatzansprüchen seitens der Patienten führen könne.
Patientenanwaltschaft rät dazu Zustimmung einzuholen
Die Patientenanwaltschaft empfiehlt daher grundsätzlich, die Namensnennung der Patienten außerhalb der Krankenzimmer zu unterlassen. Als Alternative schlägt die PPO vor, bei den Patienten zumindest eine Zustimmung für die "öffentliche" Namensnennung einzuholen, um Konfliktsituationen von vornherein zu vermeiden.