Eine Patientin in der Steiermark benötigt aufwendige medizinische Pflege, die ihre finanziellen Möglichkeiten bei Weitem übersteigt. Da in der Steiermark ein Pflegeregress gilt, müssen die nicht gedeckten Kosten teilweise, wie gesetzlich festgelegt, von nahen Angehörigen übernommen werden.
DER FALL: Wundbehandlung einer Patientin
Eine Patientin wird von ihrem Pflegeplatz in ein Krankenhaus eingeliefert. Bei der Untersuchung werden 23 bis zu 12 Zentimeter große Wunden festgestellt. Die behandelnden Ärzte führen die Symptome auf eine Erkrankung zurück. Ein Pflegemissstand liegt nicht vor: Die Wunden waren am Pflegeplatz von einer freiberuflichen diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester fachlich gut versorgt worden.
Pflegeplätze und Pflegeeinrichtungen
Pflegeplätze werden in der Steiermark zusätzlich zu den stationären Pflegeeinrichtungen angeboten. Dort werden im Rahmen eines Haushaltsverbandes maximal sechs Personen gepflegt und betreut. Diese Pflegeplätze sind deutlich kostengünstiger als eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Zustand verschlechtert sich ...
Pflegeleistungen, die in den Anwendungsbereich des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes fallen, dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn der Pflegeplatz auch über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Im vorliegenden Fall war dies aber nicht gegeben. Die pflegende Krankenschwester war lediglich dazu befugt, einen Verbandwechsel vorzunehmen.
... eine Rund-um-die-Uhr-Pflege wird notwendig
Aufgrund der Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes benötigt die Patientin zudem eine Rund-um-die-Uhr-Fachpflege. Sie kann deshalb nicht mehr an den Pflegeplatz zurückkehren, sondern muss in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Kosten sind erheblich höher und überschreiten das Einkommen der Patientin deutlich.