Krankenhäuser kassieren einen Kostenbeitrag für den Spitalsaufenthalt, obwohl die geplante Operation verschoben wurde. Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg fordert dagegen eine Entschädigungsleistugn für die Patienten.
Die Fälle: Verständnis für Notfälle
Frau A. hat schon vor Monaten einen Termin für eine Knieoperation vereinbart. Am Tag vor dem geplanten Eingriff wird sie im Spital aufgenommen, wo auch noch einige Voruntersuchungen gemacht werden. Am folgenden Tag wird sie allerdings nicht zur Operation abgeholt. Erst auf Nachfrage wird ihr am Nachmittag mitgeteilt, dass der Eingriff verschoben werden musste und sie entlassen werde. Zwei Tage später erhält Frau A. eine Rechnung über den Kostenbeitrag für die zwei im Krankenhaus verbrachten Tage. Bei einer anderen Patientin wird die Operation gleich drei Mal verschoben. Auch sie erhält danach Vorschreibungen für den Spitalskostenbeitrag. Beide Patientinnen zeigen Verständnis dafür, dass Notfälle vorgezogen werden müssen. Verärgert hat sie jedoch, dass sie für die grundlos im Spital verbrachten Tage auch noch bezahlen sollen.
Intervention: Behandlungsvertrag berücksichtigen
Die Patientinnen wenden sich an die Vorarlberger Patientenanwaltschaft, die bei der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft Einspruch gegen die Vorschreibungen erhebt. Die Spitalsbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kostenbeitrag gesetzlich vorgeschrieben und daher in jedem Fall zu bezahlen sei – egal ob eine Operation durchgeführt wird oder nicht. Die Patientenanwaltschaft hält dem entgegen, dass nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen seien, sondern auch der zwischen dem Krankenhausträger und den Patientinnen abgeschlossene privatrechtliche Behandlungsvertrag. In beiden Fällen sei vertraglich zugesichert worden, eine Operation durchzuführen. Nach Rechtsansicht der Patientenanwaltschaft habe der Rechtsträger auch dafür zu sorgen, dass die Leistung zur vereinbarten Zeit erbracht werde.