Das Ehepaar Förster bucht eine Pauschalreise: zwei Wochen Martinique und Guadeloupe, Hotel, Leihwagen und Flug mit der Air France (Economy Plus). Macht in Summe 8.700 Euro.
Air France: Entschädigung für Verspätung und Downgrading
Erst Verspätung, dann ein Downgrading. Wir konnten helfen.
Eine Nacht in Paris
Doch der Flug nach Paris und weiter nach Martinique hat Verspätung. Das Paar muss eine Nacht in Paris bleiben. Die Fluglinie organisiert Hotel und Verpflegung.
Downgrading beim Hinflug
Beim Hinflug in die Karibik sitzen die beiden dann in der Economy-Klasse. Die Air France spendiert dafür einen Gutschein. Wir übergeben den Fall dem Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich. Die Kolleg:innen intervenieren bei der Air France und das Paar erhält 800 Euro für die Verspätung und 770 fürs Downgrading.
Ausgleichsanspruch
Mag. Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums (Wien) zu den Fluggastrechten. „Es gilt die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Für Verspätung haben Fluggäste einen sogenannte Ausgleichsanspruch. Wie hoch ist der?
Da die Strecke Paris/Karibik länger als 3500 km ist, würde man meinen, dass 600 Euro pro Person zu fordern wären. Nun sind aber die französischen Überseedepartements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, La Réunion und Saint-Martin) Teil der Europäischen Union. Es ist also ein Flug in der EU. Daher beträgt die Ausgleichsleistung nur 400 Euro pro Person und nicht 600.“
Fluggastrechte
Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung bestimmt bei Verspätungen: (…), so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
- 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, )
- 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Anspruch beim Downgrading
Schranz: „Vielen Konsumenten ist nicht bewusst, dass man im Rahmen einer Pauschalreise auch beim Downgrading einen Anspruch hat.“ Die Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
LINKS
europakonsument.at: Flugverspätung - Was steht mir zu?
https://europakonsument.at/flugverspaetung-was-steht-mir-zu/6135
europakonsument.at: Ihre Rechte bei Flugreisen
https://europakonsument.at/rechte-bei-flugreisen/64857
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