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Flugzeug über Paris
Air France wollte die Kunden mit einem Gutschein abspeisen. Wir konnen helfen. Bild: SAHACHATZ/Shutterstock

Air France: Entschädigung für Verspätung und Downgrading

Erst Verspätung, dann ein Downgrading. Wir konnten helfen.

Das Ehepaar Förster bucht eine Pauschalreise: zwei Wochen Martinique und Guadeloupe, Hotel, Leihwagen und Flug mit der Air France (Economy Plus). Macht in Summe 8.700 Euro. 

Eine Nacht in Paris

Doch der Flug nach Paris und weiter nach Martinique hat Verspätung. Das Paar muss eine Nacht in Paris bleiben. Die Fluglinie organisiert Hotel und Verpflegung. 

Downgrading beim Hinflug

Beim Hinflug in die Karibik sitzen die beiden dann in der Economy-Klasse. Die Air France spendiert dafür einen Gutschein. Wir übergeben den Fall dem Europäischen Verbraucherzentrum Frankreich. Die Kolleg:innen intervenieren bei der Air France und das Paar erhält 800 Euro für die Verspätung und 770 fürs Downgrading.

Ausgleichsanspruch

Reinhold Schranz - Leiter Europäisches Verbraucherzentrum
Mag. Reinhold Schranz - Leiter Europäisches Verbraucherzentrum Bild: VKI

Mag. Reinhold Schranz, Leiter des Europäischen Verbraucherzentrums (Wien) zu den Fluggastrechten. „Es gilt die Fluggastrechteverordnung 261/2004. Für Verspätung haben Fluggäste einen sogenannte Ausgleichsanspruch. Wie hoch ist der? 

Da die Strecke Paris/Karibik länger als 3500 km ist, würde man meinen, dass 600 Euro pro Person zu fordern wären. Nun sind aber die französischen Überseedepartements (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, La Réunion und Saint-Martin) Teil der Europäischen Union. Es ist also ein Flug in der EU. Daher beträgt die Ausgleichsleistung nur 400 Euro pro Person und nicht 600.“

Fluggastrechte

Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung bestimmt bei Verspätungen: (…), so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 

  1. 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 
  2. 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, ) 
  3. 600 Euro bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Anspruch beim Downgrading

Schranz: „Vielen Konsumenten ist nicht bewusst, dass man im Rahmen einer Pauschalreise auch beim Downgrading einen Anspruch hat.“ Die Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten 

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder 

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

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EU Flagge, darunter steht "Mitfinanziert durch die Europäische Union"
Bild: ECC-net

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| verbraucherrecht.at

KLM zahlt Ausgleichsleistung gemäß der FluggastrechteVO

In dieser - im Auftrag des BMSG - vom VKI eingebrachten Klage sollte die Frage geklärt werden, ob ein technisches Gebrechen einen außergewöhnlichen Umstand iSd VO 261/2004 (FluggastrechteVO) darstellt, der eine Entschädigungsleistung ausschliesst, wie dies von Seiten der Airlines argumentiert wird.

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