Ein Kind wird nach einer Hüftoperation in ein Rehabilitationszentrum eingewiesen. Der Krankentransport kostet 1.200 Euro. Die Krankenkasse kann die Kosten aufgrund der geltenden Bestimmungen nicht übernehmen.
8-Jährige benötigt liegenden Transport
Der Fall: Die achtjährige Petra N. aus Wien (Name geändert) soll nach einer komplexen Hüftoperation zur Rehabilitation nach Bad Radkersburg. Für die junge Patientin, die zudem an einer schweren Form der Epilepsie leidet, kommt aus medizinischen Gründen nur ein liegender Transport infrage. Die Kosten für den Krankentransport belaufen sich auf 1.200 Euro. Die Übernahme des Betrages wird von der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) abgelehnt. Die WGKK begründet dies damit, dass die Transportkosten für Mitversicherte nur dann übernommen werden, wenn eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.
Satzungsänderung schränkt Mitversicherte ein
Hintergrund ist eine Satzungsänderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12. Dezember 2004. Bis zu diesem Stichtag wurden die Transportkosten für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung vollständig übernommen. Die Satzungsänderung sieht Einschränkungen für Mitversicherte vor. So werden Kosten für den Transport in eine Rehabilitationseinrichtung eben nur dann übernommen, wenn eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.
Intervention bei WGKK
Die über die Eltern eingeschaltete Wiener Selbsthilfegruppe „Lobby-4Kids“ wendet sich mit der Bitte um Unterstützung an die Wiener Pflege-, Patientinnenund Patientenanwaltschaft (WPPA) und diese interveniert bei der Gebietskrankenkasse.