Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen die Klauseln des Mobilfunkers Yesss! (mittlerweile A1) geklagt. Mit Erfolg: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Gesetzwidrigkeit von 10 von 11 Klauseln. Die Klauseln wollten u.a. die kostenlose Papierrechnung einschränken.
Weitere Klauseln beinhalteten auch weitreichende Verweise auf die "jeweils gültigen“ Tarifübersichten im Internet zu Entgelten für Zusatzdienste.
Diese Tarifübersichten sind in ausgedruckter Form 16 Seiten stark. Ein Umstand, der nach Ansicht des OGH dazu führen kann, dass der Verbraucher von der Informationsbeschaffung abgehalten wird. Anstoß nimmt der OGH auch daran, dass dem Verbraucher mit derartigen pauschalen Verweisen auf die "jeweils gültigen" Tarife fälschlich suggeriert werde, die – mit erheblichem Suchaufwand recherchierbaren – Tarife seien für ihn ohne Einschränkung gültig.
Als unzulässig eingestuft wurde vom OGH auch der Vorbehalt seitens Yesss!, den Anschluss sofort zu deaktivieren, wenn sich ein Kunde als "Zu-wenig-Telefonierer" (sechs Monate lang keine Umsätze) herausstellen sollte.
Mehr dazu unter www.verbraucherrecht.at, der Website der VKI-Rechtsabteilung.