"Unsere Hausverwaltung teilt Reparaturkosten und Folgekosten von Umbauarbeiten meist auf die Allgemeinheit auf, ohne zu prüfen, ob sie die Hausgemeinschaft betreffen oder den Wohnungseigentümer, der die Arbeiten in Auftrag gegeben hat. Welche Regelungen gibt es dazu?" - In unseren "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten antworten - hier Mag. Manuela Robinson.
Mag. Manuela Robinson |
Gemäß § 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat der Wohnungseigentümer die Wohnung samt zugehörigen Einrichtungen, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie Beheizungs- und sanitäre Anlagen, auf seine Kosten so zu warten und instand zu halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst.
Ernste Schäden: alle zahlen
Handelt es sich aber um ernste Schäden des Hauses, obliegt die Behebung der Eigentümergemeinschaft, auch wenn das Gebrechen in einer Wohnung vorliegt. Als ernst gelten Schäden, welche den Bauzustand (die Substanz) gefährden.
Zur Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft gehören natürlich auch die Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes und der Gemeinschaftsanlagen. Dazu zählen etwa auch Außenfenster.
Änderung? Einstimmig!
Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels muss einstimmig erfolgen. Üblicherweise werden abweichende Vereinbarungen bereits im Wohnungseigentumsvertrag getroffen.