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Türschlossreparatur: Kostenübernahme - Mieter oder Vermieter?

"Ein Flügel meiner Wohnungstür hat sich gesenkt, das Schloss sperrt nicht mehr. Wer hat diese Reparatur zu zahlen?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Veronika Schmidt.

Schmidt Veronika (Bild: A. Thörisch/VKI)
Veronika Schmidt

Wenn die Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt, ist das Vermietersache. Denn die Türe ist nicht mehr Bestandteil der Wohnung, sondern zählt zu den allgemeinen Teilen des Hauses.

Dem MRG unterliegen generell Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten in Altbauten, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen. Vertraglich kann das MRG nicht ausgeschlossen werden. Ausgenommen vom MRG sind u.a. Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern, Ferienwohnungen, Studentenund Seniorenheime, Betreutes Wohnen oder Dienstwohnungen.

Ausgesperrt: Kosten selbst zu tragen

Wer sich freilich selbstverschuldet aus der Wohnung aussperrt, muss die Rechnung für den Aufsperrdienst selbst entrichten. Ob in diesem Fall die Haushaltsversicherung (so vorhanden) bezahlt, kommt auf den jeweiligen Versicherungsvertrag an. Findet man dazu nichts in der Polizze, wird ein Schlosstausch oder eine Türschlossreparatur lediglich dann übernommen, wenn in die Wohnung eingebrochen wurde.

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