"Wir leben nun schon seit zwei Jahren in einer Eigentumswohnanlage und haben beim Kauf der Wohnung eine dem Bauträger nahestehende Hausverwaltung mittels Vollmacht mit der Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt. Doch es existiert noch immer keinerlei Vertrag mit dieser Hausverwaltung, der Rechte und Pflichten, Laufzeit der Tätigkeit etc. dokumentiert. Muss diese Hausverwaltung mit uns Wohnungseigentümern einen Verwaltungsvertrag abschließen oder kann sie unbegrenzt vertragslos weiterarbeiten?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Manuela Robinson.
Mag. Manuela Robinson |
Kein besonderes Formgebot
Es gibt kein besonderes Formgebot für die Bestellung eines Verwalters. Hier herrscht oft auch das Missverständnis über Bestellung und Vertrag. Bestellt wird der Verwalter mit der Mehrheit oder in der Bauphase noch vom Bauträger. Das geht auch formlos. Damit vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Das heißt, der Verwalter befindet sich nicht in einem vertragslosen Zustand, er wurde gültig bestellt.
Besser wäre es natürlich, einen schriftlichen Vertrag zu haben, vor allem auch eine Honorarvereinbarung. Wobei kaum glaubhaft wäre, dass es gar keine Honorarvereinbarung gibt – irgendetwas muss ja zwischen Auftraggeber und Verwalter vereinbart worden sein. Sie haben jedenfalls Anspruch auf Auskunft über die Honorarvereinbarung. Sehr oft steht im Wohnungseigentumsvertrag oder auch im Kaufvertrag etwas zur Bestellung des Verwalters, üblicherweise auf drei Jahre.
Verträge durchforsten
Wir würden daher empfehlen, dass Sie Ihre Verträge noch einmal genau auf Hinweise durchforsten. Sollte tatsächlich nirgendwo eine Frist genannt sein, gilt der Verwalter als unbefristet bestellt und kann jeweils zum Ende des Jahres gekündigt werden.