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Wohnungssuche mit Haustier - Rechte des Vermieters

"Immer wieder stoße ich auf Wohnungsinserate, in denen Haustiere explizit abgelehnt werden. Welche Rechte hat der Vermieter diesbezüglich wirklich?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Manuela Robinson.

Manuela Robinson (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Manuela
Robinson

Zum Aussprechen eines Haustierverbots im Inserat gibt es bisher keine Judikatur. Fest steht, dass ein generelles und umfassendes Haustierverbot im Mietvertrag unzulässig ist. Vertragsklauseln, die eine solche Formulierung beinhalten, sind unwirksam.

Haltung von "wohnungsüblichen" Kleintieren erlaubt

Individuelle Klauseln, die spezifische Gattungen wie Hunde oder Katzen, aber auch einzelne Rassen verbieten, sind jedoch gültig. Falls Sie bereits eine Katze oder einen Hund halten, vergewissern Sie sich also am besten vor Anmietung der Wohnung, dass dazu kein spezifisches Verbot im Mietvertrag aufscheint. Jedenfalls erlaubt ist die Haltung von „wohnungsüblichen“ Kleintieren, von denen keinerlei Beeinträchtigung ausgehen kann, so etwa Meerschweinchen, Mäusen oder Wellensittichen. Wenn Sie sich ein solches Haustier anschaffen wollen, müssen Sie auch nicht vorher den Vermieter fragen.


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