"In unserem Mietshaus wird gerade damit begonnen, die Fassade zu erneuern, auch Fenster werden versetzt. Kann ich von meinem Vermieter eine Mietzinsreduktion wegen Baulärm verlangen?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Veronika Schmidt.
Veronika Schmidt |
Schwierig zu beantworten
Eine nicht ganz einfach zu beantwortende Frage. Grundsätzlich ist ein Mieter, der von Baulärm betroffen ist, gemäß §1096 ABGB berechtigt, seine Miete entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung zu reduzieren. Allerdings müssen Mieter eine örtlich übliche Lärmbelastung akzeptieren.
Und gerade im urbanen Bereich sind Baustellen durchaus als ortsüblich angesehen – Gerichtsurteile in der jüngeren Vergangenheit, die den Mietern keine Mietzinsminderung zugesprochen haben, bestätigen diese Tendenz. Also ist die Voraussetzung wohl die, dass mit einer Dauerbeeinträchtigung durch Lärm in dem jeweils vorliegenden Ausmaß nicht zu rechnen war (z.B. Arbeiten auch an Wochenenden und bei Nacht).
Zeitnah geltend machen
Prinzipiell ist es wichtig, die Mietzinsminderung zeitnah geltend zu machen (aber grundsätzlich Verjährungsfrist von drei Jahren). Geltend machen kann man die Minderung entweder dadurch, dass nach (schriftlicher) Ankündigung gegenüber dem Vermieter selbstständig ein bestimmter Betrag vom Mietzins einbehalten wird, oder indem man zumindest vorbehaltlich unter Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bezahlt.
Im ersteren Fall riskiert der Mieter vom Vermieter allerdings auf Rückzahlung oder sogar auf Räumung geklagt zu werden. Dass es zu einer gerichtlich angeordneten Räumung kommt, ist aber unwahrscheinlich – sofern man mit Maß und Ziel vorgeht und sich bei der Höhe der Minderung an der bisherigen Rechtsprechung orientiert (in der Regel rund 5 Prozent).Beim Thema Mietzinsminderung raten wir generell, vorab die individuelle Situation mit Experten zu besprechen.
Lesen Sie auch: Blog: Rechte und Pflichten bei Baustellenlärm