"Ich habe mit einem Kollegen gemeinsam eine Wohnung gemietet. Wir stehen beide im Mietvertrag. Nun ist er unerwartet und überstürzt ausgezogen. Muss ich die Miete tatsächlich alleine berappen?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Veronika Schmidt.
Veronika Schmidt |
Haftung in der Regel zur ungeteilten Hand
Ja, das müssen Sie leider. Zwei Mieter haften in der Regel zur ungeteilten Hand, also einer für alles. Zahlt der eine Partner nicht mehr, hat der Vermieter das Recht, die gesamte Miete vom anderen einzutreiben.
Allerdings ist auch der Mieter, der aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht aus dem Vertrag entlassen. Er könnte ebenfalls für die gesamte Miete belangt werden, wenn der in der Wohnung Verbliebene nicht bezahlt. Ein Recht auf Teilkündigung gibt es jedenfalls nicht. In anderen Worten: Wenn nun auch Sie ausziehen wollen, weil Ihnen die Miete allein auf Dauer zu hoch ist, müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Kollegen kündigen.
Nachmieter suchen
Eine Option ist freilich, dass Sie einen zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter suchen, den Ihr Vermieter akzeptiert. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, bei Ihrem zahlungsunwilligen Mitbewohner Regress zu nehmen (Klage beim zuständigen Bezirksgericht, 3 Jahre Verjährung).
Das gilt übrigens auch im Todesfall eines Mitglieds der Wohngemeinschaft. Die Erben des Verstorbenen müssen gegebenenfalls gemeinsam mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter den Vertrag kündigen.