"In unserem Wohnblock werden nach mehrfachem Wassereinbruch im Keller nun die Außenwände abgedichtet. Die Genossenschaft übernimmt aber nur einen Teil der Kosten und möchte den Rest auf die Mieter überwälzen. Ist das rechtlich gedeckt?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Irene Randa.
Mag. Irene Randa |
Gemäß § 18 Mietrechtsgesetz (MRG) ist für die Durchführung von größeren Erhaltungsarbeiten die Summe der sich aus den letzten 10 Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven heranzuziehen.
Ist dieser Betrag nicht ausreichend und übersteigen die Kosten die während des Verteilungszeitraums (maximal 10 Jahre) zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann die Genossenschaft zur Deckung des Fehlbetrages eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehren.
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