Widerruf des Kaufanbots. Frau N. hatte gegenüber einem Makler ein Kaufanbot für ein Grundstück unterzeichnet. Danach erfuhr sie, dass daneben – trotz anders lautenden Angaben des Maklers – gebaut werden sollte. Sie sagte dem Makler, dass sie nicht kaufen wolle; dieser erklärte, das Anbot noch nicht an den Verkäufer weitergeleitet zu haben. Als aber der Widerruf des Anbots schriftlich eintraf, verweigerte der Makler Frau N. den Rücktritt, weil das Anbot schon weitergeleitet sei. Laut Gericht hat Frau N. das Anbot jedoch rechtzeitig widerrufen.
Volltextservice: OLG Wien 25. 9. 2003, 11R 54/03x