Zugang zur Brieffachanlage
Nach dem Postgesetz aus dem Jahre 1997 muss auch privaten Zustellern der Zugang zur Brieffachanlage (Postkasten) gewährt werden. Spätestens per 1. 7. 2006 ist diese Brieffachanlage so anzubringen, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäudeeingang oder an der an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze befindet. Die Postkästen müssen über einen ausreichenden Einwurfschlitz verfügen, sodass die Abgabe von Postsendungen (Briefsendungen, Zeitungen und Päckchen) möglich ist. Auch muss die Anlage vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt sein. Um zu vermeiden, dass fremde Personen ins Haus kommen, kann man nur die neuen Postkästen bereits jetzt und außen anbringen lassen, falls dies möglich ist.