Die Werbung der Vitalakademie für die Ausbildung zum "diplomierten Ernährungstrainer" ist irreführend. Das entschied das Landesgericht Linz nach einer VKI-Klage.
Die Vitalakademie bietet eine Ausbildung zum "Ernährungstrainer" an. In der Werbung für diesen Lehrgang klärt sie nicht ausreichend darüber auf, dass ausgebildete "Ernährungstrainer" keine individuelle Beratung in Ernährungsfragen durchführen können. Das dürfen nur Ernährungsberaters. Absolventen des Vitalakademie-Lehrgangs sind trotz des klingenden Diploms nicht dazu berechtigt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte - und bekam Recht.
29 gesetzwidrige Klauseln
Der VKI führte die Klage gegen die Vitalakademie (akademie mea vita gmbh) im Auftrag des Sozialministeriums. Das Gericht beurteilte auch alle 29 vom VKI eingeklagten Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Keine individuelle Ernährungsberatung von "Ernährungstrainern"
Die Vitalakademie bietet österreichweit im Rahmen von Präsenz- und Fernlehrgängen eine Ausbildung zum "diplomierten Ernährungstrainer" an. Der Oberste Gerichtshof hat vor Kurzem klargestellt: Ein Ernährungstrainer darf nur allgemeines Wissen weitergeben. Dazu gehört beispielsweise Wissen im Rahmen von Vorträgen. Individuelle Beratung und persönliche Betreuung in Ernährungsfragen ist Ernährungsberatern vorbehalten. Im Gegensatz zu "Ernährungstrainern" ist die Tätigkeit des Ernährungsberaters ein gesetzlich geregeltes Gewerbe. Es dürfen nur Ernährungswissenschafter und Diätassistenten ausüben - ein Hochschulstudium wird vorausgesetzt. Und genau diesen Umstand hat die Vitalakademie unzureichend aufgeklärt.
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Über die engen Grenzen des Arbeitsbereichs eines Ernährungstrainers hat die Vitalakademie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags nicht ausreichend aufgeklärt - weder in ihren Bildungskatalogen noch auf der Webseite. So lautet das Urteil des LG Linz. Eine ausdrückliche Klarstellung der Tätigkeit eines Ernährungsberaters und eines Ernährungstrainers sei nicht erfolgt. Die Vitalakademie habe den Eindruck vermittelt, Absolventen des Lehrgangs dürften auch individuelle Arbeiten und Beratungen mit Kunden vornehmen. Dieses Verhalten stellt eine irreführende Geschäftspraktik dar und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
„Das Urteil ist sowohl für Interessenten an einer Ausbildung zum Ernährungstrainer wichtig, als auch für bereits fertige Absolventen, die sich vielleicht über den Umfang ihrer Berechtigungen im Unklaren sind“, erläutert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI. „Man darf dabei nicht vergessen, dass Ausbildungsabsolventen, die Tätigkeiten über den gesetzlich erlaubten Rahmen hinaus anbieten, sich der Gefahr kostspieliger Klagen aussetzen.“
Lesen Sie auch das komplette Urteil auf Irreführende Geschäftspraktik der Vitalakademie.