Häuselbauer haben genug Sorgen. Wir klagten die Vario-Bau Fertighaus Gmbh wegen unfairer Vertragsklauseln und erhielten in erster und zweiter Instanz Recht.
Wer ein Fertighaus kauft, muss einen Vertrag unterschreiben. Dieser Vertrag hatte es bei der Vario-Bau Fertighaus GmbH in sich. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatten im Auftrag des Sozialministeriums die Vario-Bau Fertighaus GmbH (Vario) geklagt. Es ging um Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen beim Kauf eines Fertigteilhauses. Sie benachteiligten den Käufer einseitig.
Mehrkosten für Kunden
So sieht eine dieser Klauseln beispielsweise vor, dass Mehrkosten ausschließlich zu Lasten des Kunden gehen, wenn sie einen Prozentsatz von 5 bzw. 10 Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Selbst wenn Vario diese durch Planungs- und Kalkulationsirrtümer selbst verursacht hat. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab unserer Klage in erster Instanz voll statt. Es stellte eine mehrfach gröbliche Benachteiligung der Käufer fest. Auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Wien, bestätigte, das diese Klauseln "unzulässig" und "gröblich benachteiligend" sind. Lesen Sie Vario-Bau Fertighaus GmbH: unzulässige Klauseln . Das Urteil ist rechtskräftig.
Zehn Prozent Storno-Gebühr
Zwei Klauseln sehen vor, dass der Käufer bei Lieferverzug von Vario mindestens sechs Wochen warten muss, um den Vertrag auflösen zu können. Vario könnte bei einer Vertragsverletzung des Käufers bereits nach vier Wochen vom Vertrag zurücktreten und zehn Prozent des Kaufpreises verlangen. Durch diese Ungleichbehandlung wird der Käufer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Diese 10 Prozent stehen Vario den Bedingungen zufolge auch bei Stornierung durch den Käufer zu, während bei Stornierung durch Vario keinerlei Vertragsstrafe vorgesehen ist. Dabei orientiert sich die Höhe der Vertragsstrafe allein am Kaufpreis und berücksichtigt weder die Höhe des tatsächlich zu erwartenden Schaden oder die Vertragsdauer. Bei einem Hauspreis von 250.00 Euro ergeben zehn Prozent 25.000 Euro. Die Klauseln sind gröblich benachteiligend.
Firma irrt, Kunde zahlt
Ebenso gröblich benachteiligend ist es, dass Mehraufwendungen infolge technischer Änderungen und Bauvorschriften bis zu einer Höhe von – je nach Ausführungsart des Hauses – fünf bzw. zehn Prozent der Kaufsumme zu Lasten des Käufers gehen. Nach dem Wortlaut der Klausel können dies auch Preissteigerungen sein, die vom Unternehmer selbst zu vertreten sind, z.B. Mehrkosten, die durch durch Planungs- und Kalkulationsirrtümer von Vario entstehen.
Zehn Wochen Wartezeit
Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Kaufinteressent zehn Wochen an sein gestelltes Angebot gebunden ist. In dieser Zeit kann Vario entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Für das Gericht ist diese zehnwöchige Bindungsfrist unangemessen lang und daher gesetzwidrig.
Grobes Missverhältnis
"Eine gröbliche Benachteiligung liegt dann vor, wenn die Rechtsposition des einen Vertragspartners im auffallenden Missverhältnis zur Rechtsposition des anderen steht. Für den VKI besteht hier eine solches Missverhältnis. Hinzu kommt, dass sich beim Kauf eines Hauses die Zahlung von 10 Prozent des Kaufpreises besonders gravierend auswirkt", sagt Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI.