Der VKI wehrt sich gegen den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt“. Das Handelsgericht Wien hat dem Verein irreführende Werbeaussagen untersagt und einige gesetzwidrige Klauseln verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der private Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt“ tritt – unter anderem auf seiner Web-Site www.konsumenten-schutz.at – wie eine große unabhängige und gemeinnützige Konsumentenschutzorganisation auf. Er zielt dabei auf eine Verwechslung mit dem VKI bzw. mit dem Konsumentenschutz der Arbeiterkammern. Bei der Suche via Internet werden Verbraucher – durch gesetzwidriges „Key-Word-Advertising“ – geschickt auf die Web-Sites dieses Vereines gelockt, wo Rat in vielen Konsumentenfragen angeboten wird.
Teure Mitgliedschaft
Suchen Verbraucher dann die Beratungsstelle des Vereines auf, werden sie, noch bevor der Verein tätig wird, aufgefordert, dem Verein beizutreten. Dafür sind pro Jahr 92 Euro Mitgliedsbeitrag fällig sowie einmaliges Beitrittsentgelt von 30 Euro. Dies ist auch bei Rechtsfragen der Fall, die bei den traditionellen Verbraucherschutzeinrichtungen gratis (AK) bzw. gegen ein geringes Entgelt von 15 Euro (VKI) beantwortet würden.
Beim VKI melden sich immer wieder enttäuschte Verbraucher, die zunächst irrtümlich den genannten Verein aufgesucht haben und sich erst nach Aufklärung ihres Irrtums an den VKI wenden.
Verwechslungen abstellen
Um solche Verwechslungen abzustellen, hat der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt“ auf Unterlassung verschiedener Werbemethoden geklagt. Zunächst hatte das Handelsgericht eine einstweilige Verfügung erlassen, nun liegt das Urteil vor. Das Gericht untersagt dem Verein "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ u.a.:
- Dienstleistungen als "Beratungstätigkeit im Konsumentenschutz“ anzubieten, wenn die Tätigkeit nicht so gut wie ausschließlich darauf gerichtet ist.
- Sich als "Konsumentenschutzorganisation“, „Konsumentenschützer“ oder sinngleich zu bezeichnen, wenn die Tätigkeit nicht so gut wie ausschließlich darauf gerichtet ist.
- Den Eindruck zu erwecken, der Verein sei von einer staatlichen Stelle beauftragt und/oder bevollmächtigt, Konsumentenschutz zu betreiben, wenn dies nicht der Fall ist.
- Den unrichtigen Eindruck zu erwecken, er sei der VKI.
- Den Namen oder die sonstigen geschäftlichen Kennzeichen des VKI als Schlüsselworte bei Suchmaschinen im Internet zu benützen.
Dazu kommt, dass der Verein "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ in seinen Vertragsformblättern gesetzwidrige Klauseln verwendet hat. Im Prozess haben Vertreter dies zu rechtfertigen versucht: Als privater Verein unterlägen sie nicht dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Das erscheint auch dem Gericht seltsam, Zitat: “Soweit nun die Beklagte meint, auf sie sei das KSchG nicht anwendbar, mutet dies merkwürdig an, da sie sich ja immer selbst den Konsumentenschutz so groß auf die Fahnen schreibt.“
Gesetzwidrige Klauseln untersagt
Das Handelsgericht Wien untersagte daher dem Verein auch
- die Verwendung gesetzwidriger Klauseln zur Datenweitergabe
- zur Entbindung vom Bankgeheimnis und
- Zustimmungserklärungen, weil diese gegen Datenschutzgesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und das Transparenzgebot verstoßen.
Das Urteil ist - Stand 5.9.2012 - nicht rechtskräftig. Lesen Sie mehr im Download "Urteil: Konsumentenschutz für den österreichischen Markt (PDF). Das Dokument enthält auf 45 Seiten das vollständige Gerichtsurteil samt Details (PDF).