UPC - Werbeslogan "Wir sind die Guten" - hatte 2010 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) umfassend geändert. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte. Nun stuft das Handelgericht 22 von 24 beanstandeten Klauseln als gesetzwidrig ein.
Das Urteil betrifft insbesondere jene Klauseln, wie beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende Regelungen rund um den Zugang von „Online-Rechnungen“. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten:
• kündigen 8gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz oder aber
• zustimmen.
Da sich Änderungen der AGB für Konsumenten erfahrungsgemäß oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese besonders gründlich. Bei UPC beanstandete der VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - 24 Klauseln. In zahlreichen dieser Klauseln setzt der Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen – wie etwa AGB-Änderungen – lediglich an den E-Mail-Account zu schicken. Das kann für den Kunden aber durchaus problematisch sein, zum Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält) und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht.
Das Handelsgericht Wien stützt sich auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH): Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden erreichen. Laut OGH ist die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.
Gebühr für Papierrechnung ist rechtswidrig
UPC hat bei der Änderungen seiner Geschäftsbedingungen ab 1.1.2011 ein Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgt hier dem VKI: Die Ausstellung einer Rechnung darf nichts extra kosten.
Rechnung kann länger beeinsprucht werden
UPC hatte eine weitere Klausel eingeführt: So sollte nach Wunsch von UPC alleine das Verstreichen der Einspruchsfrist von vier Wochen dazu führen, dass der Kunde die jeweilige Rechnung anerkennt. Das Gericht sieht diese Klausel als intransparent an. Sie würde die Rechtssprechung des OGH verschleiern. Sprich: Man kann die Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.
"Bemühen" ist zu wenig, UPC muss Anschluss hergestellen
Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur Verfügung zu stellen, als ein „Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen“. Aufgrund von „kurzfristigen Störungen“ sei eine Entgeltkürzung daher nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein Bemühen, sondern muss die vertraglich geschuldete Leistung erbringen. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen“ wurde vom Gericht überdies als intransparent bewertet.
Urteil soll auf viele Branche wirken
"Wir hoffen, dass dieses Urteil – über UPC hinaus – größere Wirkung entfaltet. Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen – quer durch alle Branchen“, so Mag. Ulrike Docekal, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.
Eine ausführliche Darstellung der bekämpften Klauseln sowie das - nicht rechtskräftige - Urteil ist auf der Homepage der VKI-Rechtsabteilung www.verbraucherrecht.at finden: 22 Vertragsklauseln von UPC Telekabel Wien nichtig