Nicht nackt ins Schwitzbad
Ein Reiseveranstalter muss nicht detailliert auf die Sitten des Reiselandes hinweisen. Ein Urlauber, der in der Türkei nackt ins Schwitzbad ging und von empörten Einheimischen verprügelt wurde, hatte mit der Begründung geklagt, der Veranstalter hätte über die Bekleidungsvorschriften informieren müssen.
Amtsgericht Neuwied 4 C 2152/03