Versicherungsnehmer, die bei der Wiener Städtischen eine Sterbeversicherung abgeschlossen haben, konnten nicht selbst den begünstigten Bestatter wechseln. Das benachteiligt die Konsumenten und ist gesetzwidrig.
Die Wiener Städtische Versicherung AG bietet ihren Kunden Produkte zur Bestattungskostenvorsorge an. In einem Vertragsformblatt einer solchen Sterbeversicherung wurde festgelegt, dass nur ein bestimmter Bestatter im Ablebensfall des Kunden beauftragt wird, die Bestattung durchzuführen. Das Bestattungsunternehmen wurde durch diese Bestimmung unwiderruflich bis zur Höhe der Bestattungskosten begünstigt. Als Kunde konnten Sie das nach Abschluss der Sterbeversicherung nicht mehr ändern und Ihren Wünschen anpassen.
Erfolgreiche VKI-Klage
Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) sind überzeugt, dass diese Bestimmung die Versicherungsnehmer massiv benachteiligt. Deshalb haben wir die Wiener Städtische geklagt – und nun vom Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht bekommen. Das rechtskräftigte Gerichtsurteil stellt klar: Die Bestimmung ist unzulässig.
Rechtlicher Hintergrund
Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung widerrufen kann. In diesem Fall bedeutet das: Haben Sie eine Sterbeversicherung bei der Wiener Städtischen abgeschlossen, dann haben Sie auch das Recht, nachträglich das begünstigte Bestattungsunternehmen zu wechseln. Sie dürfen also selbst entscheiden, welches Unternehmen Ihre Bestattung durchführen darf. Die von uns beanstandete Vertragsklausel wich eindeutig von diesem Gesetz ab.
Keine überzeugenden Argumente
Sachlich rechtfertigen konnte die Wiener Städtische das nicht. Ihr Argument war, dass viele Versicherungsnehmer bereits zu Lebzeiten das ihnen passend scheinende Begräbnis wählen wollen. Das überzeugte das Gericht aber nicht. Die beanstandete Bestimmung legte schließlich nur fest, welches Unternehmen die Bestattung durchführen darf. Wie es die Bestattung durchführt, war darin gar nicht geregelt. Das kann der Kunde aber durch einen Vertrag mit einem Bestattungsinstitut oder einer letztwilligen Verfügung bestimmen.
Das Urteil im Volltext und mehr Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Webseite Unzulässige Klausel in Bestattungsvorsorge der Wiener Städtischen