Banken - darunter die BAWAG - hatte variable Zinsen zu Lasten der Kunden festgelegt. Der Oberste Gerichtshof fällte ein erfreuliches Urteil.
OGH erklärt Klauseln für unwirksam
Der Praxis der Banken, Sparbuchzinsen mitunter „freihändig“ festzulegen, wurde vom Obersten Gerichtshof eine Absage erteilt. Im Auftrag des Sozialministeriums hatten wir gegen mehrere Klauseln geklagt, in denen sich die Bank das Recht nimmt, Sparzinsen einseitig und nicht nach klar nachvollziehbaren Kriterien zu ändern. Diese Klauseln wurden nun für unwirksam erklärt.
BAWAG verlor Prozess
Geklagt hatten wir die BAWAG, die rechtliche Beurteilung gilt aber für alle Banken. Betroffen sind Sparbücher mit variablem Zinssatz, der nicht nach klar definierten Kriterien (zum Beispiel Leitzinssätzen des Geld- und Kapitalmarktes) angepasst wurde. Auf unserer Rechts-Homepage www.verbraucherrecht.at bieten wir Konsumenten die Möglichkeit, ihre Sparbuchzinsen mit den Leitzinssätzen zu vergleichen und eventuelle Fehler zu erkennen. Sollten die Zinsen tatsächlich zu niedrig gewesen sein, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren.