Wenn im Schulbetrieb die Grenzen des menschlichen Miteinander erreicht sind, stellen sich oft auch rechtliche Fragen. Die sind mitunter weder leicht noch eindeutig zu beantworten. KONSUMENT hat sich auf die Suche nach Antworten gemacht. Hier lesen Sie die LANGFASSUNG des Artikels. Im Heft finden Sie eine gekürzte Version.
Das Thema "Schule & Recht" ist spannend und vielfältig. Einen abschließenden Rechte- und Pflichtenkatalog für Lehrer und Schüler gibt es nicht. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag ist dafür nur bedingt geeignet. Denn Unterricht und Erziehung sind keine Verwaltungstätigkeit (auch wenn die Beurteilung der Leistung durch einen Lehrer ein Sachverständigengutachten darstellt und eine Berufung gegen ein "Nicht genügend" möglich ist), sondern ein Prozess im menschlichen Miteinander. Und doch gibt es durch Gesetze, Verordnungen und Erlässe gewisse Rahmenbedingungen für Lehrer und Schüler. KONSUMENT beantwortet Fragen von Eltern, Schülern und Lehrkräften.
Meine Tochter wurde bei der Mathe-Schularbeit beim Schummeln erwischt. Die Professorin hat die Schularbeit grundsätzlich negativ bewertet. Ist das zulässig?
Schummeln oder Schwindeln heißt im Fachjargon „vorgetäuschte Leistung“ (Leistungsbeurteilungsverordnung). Darunter ist – ähnlich wie beim Doping im Sport – das unlautere Verschaffen von Vorteilen zu verstehen. Vorgetäuschte Leistungen dürfen nicht mit „Nicht genügend“, sondern überhaupt nicht beurteilt werden. Ist eine Schularbeit aus diesem Grund nicht beurteilt worden, so gilt sie als versäumte Schularbeit und muss unter Umständen nachgeholt werden.
Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass Ihre Tochter tatsächlich eine Leistung vorgetäuscht hat. Wird der Versuch, eine Leistung vorzutäuschen, von der Professorin verhindert, so ist die Schularbeit fortzusetzen und zu beurteilen. Die Mathematikschularbeit ist aber nicht zu beurteilen, wenn ihre Tochter bei der Lösung auch nur eines Rechenbeispiels geschwindelt hat. Spickzettel – sogenannte „unerlaubte Hilfsmittel“ – sind dem Schüler abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
Wenn infolge des Schummelns Ihre Tochter in Mathe gar nicht beurteilt werden kann, hat die Professorin eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters (des ganzen Schuljahres) durchzuführen. Hierüber ist aber Ihre Tochter vorher zu verständigen („Feststellungsprüfung“). Solange diese Prüfung nicht abgelegt ist, gilt Ihre Tochter als „nicht beurteilt“. Findet diese Prüfung – egal aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Terminkollision etc.) – nicht statt, bleibt es bei der Nichtbeurteilung; mit der Folge, dass nicht in die nächst höhere Schulstufe aufgestiegen werden kann.
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