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Schule und Recht - Ziemlich kompliziert

, aktualisiert am

Wenn im Schulbetrieb die Grenzen des menschlichen Miteinander erreicht sind, stellen sich oft auch rechtliche Fragen. Die sind mitunter weder leicht noch eindeutig zu beantworten. KONSUMENT hat sich auf die Suche nach Antworten gemacht. Hier lesen Sie die LANGFASSUNG des Artikels. Im Heft finden Sie eine gekürzte Version.

Das Thema "Schule & Recht" ist spannend und vielfältig. Einen abschließenden Rechte- und Pflichtenkatalog für Lehrer und Schüler gibt es nicht. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag ist dafür nur bedingt geeignet. Denn Unterricht und Erziehung sind keine Verwaltungstätigkeit (auch wenn die Beurteilung der Leistung durch einen Lehrer ein Sachverständigengutachten darstellt und eine Berufung gegen ein "Nicht genügend" möglich ist), sondern ein Prozess im menschlichen Miteinander. Und doch gibt es durch Gesetze, Verordnungen und Erlässe gewisse Rahmenbedingungen für Lehrer und Schüler. KONSUMENT beantwortet Fragen von Eltern, Schülern und Lehrkräften.

Meine Tochter wurde bei der Mathe-Schularbeit beim Schummeln erwischt. Die Professorin hat die Schularbeit grundsätzlich negativ bewertet. Ist das zulässig?

Schummeln oder Schwindeln heißt im Fachjargon „vorgetäuschte Leistung“ (Leistungsbeurteilungsverordnung). Darunter ist – ähnlich wie beim Doping im Sport – das unlautere Verschaffen von Vorteilen zu verstehen. Vorgetäuschte Leistungen dürfen nicht mit „Nicht genügend“, sondern überhaupt nicht beurteilt werden. Ist eine Schularbeit aus diesem Grund nicht beurteilt worden, so gilt sie als versäumte Schularbeit und muss unter Umständen nachgeholt werden.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass Ihre Tochter tatsächlich eine Leistung vorgetäuscht hat. Wird der Versuch, eine Leistung vorzutäuschen, von der Professorin verhindert, so ist die Schularbeit fortzusetzen und zu beurteilen. Die Mathematikschularbeit ist aber nicht zu beurteilen, wenn ihre Tochter bei der Lösung auch nur eines Rechenbeispiels geschwindelt hat. Spickzettel – sogenannte „unerlaubte Hilfsmittel“ – sind dem Schüler abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

Wenn infolge des Schummelns Ihre Tochter in Mathe gar nicht beurteilt werden kann, hat die Professorin eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters (des ganzen Schuljahres) durchzuführen. Hierüber ist aber Ihre Tochter vorher zu verständigen („Feststellungsprüfung“). Solange diese Prüfung nicht abgelegt ist, gilt Ihre Tochter als „nicht beurteilt“. Findet diese Prüfung – egal aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Terminkollision etc.) – nicht statt, bleibt es bei der Nichtbeurteilung; mit der Folge, dass nicht in die nächst höhere Schulstufe aufgestiegen werden kann.

Schreiben Sie uns: Sollten Sie weitere Fragen haben, schicken Sie diese an leserbriefe@konsument.at. Bei entsprechend großem Interesse werden wir diese in einem weiteren Beitrag beantworten.

Mitarbeit im Unterricht

Gibt es eigentlich Richtlinien dafür, in welchem Ausmaß die Ergebnisse von schriftlichen und mündlichen Prüfungen und die Mitarbeit zu berücksichtigen sind?

Es gibt vor allem die verbindliche Leistungsbeurteilungsverordnung. Das Schulunterrichtsgesetz bestimmt, dass der Lehrer die Leistungen der Schüler anhand ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch „besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen“ beurteilen soll. Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist der Lehrplan „unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes“.

Laut Verordnung stellt die Mitarbeit eine wesentliche Grundlage für die Jahresbeurteilung dar. Die Beurteilung darf sich niemals allein auf Schularbeiten, mündliche Prüfungen oder Tests stützen. Die Mitarbeit ist gegebenenfalls durch die übrigen Formen der Leistungsfeststellung – mündliche ebenso wie schriftliche – zu ergänzen. Mit der Anzahl der Schularbeiten, mündlichen Prüfungen und Tests verringert sich die Gewichtung der Mitarbeit; diese darf bei der Beurteilung jedoch keinesfalls außer Acht gelassen werden.

In welchem Ausmaß eine positive Mitarbeit negativ beurteilte Tests und Schularbeiten aufwiegt, lässt sich nicht generell beantworten. Da muss jeder Einzelfall geprüft werden. Schularbeiten haben für die Leistungsbeurteilung jedenfalls in der Praxis großes Gewicht, denn Schularbeiten zählen sowohl vom Lehrstoff als auch von der Arbeitszeit her zu den umfangreichsten Leistungsfeststellungen. Überdies sind die Schüler bei der Bewältigung der Aufgaben auf sich allein gestellt.

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Formen der Leistungsfeststellung erfährt insofern eine Einschränkung, als Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieser Einschränkung werden im Schulalltag die einzelnen Formen der Leistungsfeststellung nicht als gleichwertig erachtet; praktisch kommt den Tests und Schularbeiten ein Übergewicht zu.

Ganz allgemein: Leistungsfeststellungen sind z.B. Mitarbeit, Prüfungen oder Schularbeiten. Leistungsfeststellungen bilden die Grundlage der Leistungsbeurteilung, die üblicherweise in Form von Noten erfolgt. Die Leistungsbeurteilung muss sachlich fundiert sein; die Art ihrer Bekanntgabe darf Schüler nicht in ihrer Selbstachtung beeinträchtigen oder entmutigen. Neben den Leistungsfeststellungen gibt es auch sogenannte „Informationsfeststellungen“, die nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülern herangezogen werden dürfen.

Unangekündigte Tests, Schularbeiten wiederholen

Die Lateinprofessorin unserer Schule macht immer wieder nicht angekündigte Tests und verunsichert damit die Klasse. Ist das zulässig?

Schriftliche Überprüfungen (Tests und Diktate) dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Mitarbeit und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

Die Zahl der Tests und Diktate ist durch die maximal zulässige Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen (in einem Gegenstand) begrenzt. Die maximale Arbeitszeit pro Test beträgt in der Unterstufe 15 Minuten, in der Oberstufe 20 Minuten. Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester in der Unterstufe 30 Minuten, in der Oberstufe 50 Minuten nicht überschreiten.

Haben Lehrer die rechtlich vorgegebenen Möglichkeiten, Tests durchzuführen, bereits ausgeschöpft, so ist es nicht zulässig, auf schriftliche Mitarbeitsfeststellungen („verdeckte Tests“) auszuweichen und diese dann wie Tests zu beurteilen. Die beiden Arbeitsformen (Mitarbeitsfeststellungen und schriftliche Überprüfungen) unterscheiden sich auch inhaltlich. Während Tests ein in sich abgeschlossenes kleines Stoffgebiet zum Gegenstand haben, können schriftliche Mitarbeitsfeststellungen allein aus zeitlichen Gründen ein Stoffgebiet nicht umfassend, sondern lediglich punktuell behandeln.

Wann muss eine Schularbeit eigentlich wiederholt werden und welche Note zählt, wenn sie unterschiedlich sind?

Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler (welche die Schularbeit geschrieben haben) bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen. Diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

Wenn ein Schüler eine der beiden Schularbeiten versäumt hat, gilt die Beurteilung jener Schularbeit, die geschrieben wurde. Dabei ist es unerheblich, welche Schularbeit versäumt wurde und wie die Schularbeit benotet wurde. Mit anderen Worten: Wird der Termin einer Wiederholungsschularbeit versäumt, so kann sie nicht nachgemacht werden. Wurde die ursprüngliche Schularbeit negativ beurteilt, so gilt das „Nicht genügend“.

Nicht nachvollziehbare Beurteilungen

Ich kann die Beurteilung der Deutsch-Schularbeiten unseres Sohnes einfach nicht nachvollziehen, ich habe den Eindruck, dass der Deutschprofessor auch persönlichen Animositäten einfließen lässt. Ein Gespräch dazu verlief ziemlich unbefriedigend. Was kann man in so einer Situation tun?

Nach der Rechtslage sind für die Beurteilung von Deutsch-Schularbeiten – ausschließlich – folgende fachliche Aspekte maßgebend: a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind; b) Ausdruck; c) Sprachrichtigkeit; d) Schreibrichtigkeit. Natürlich sind diese Aspekte in der Praxis ähnlich wie „Gummiparagrafen“ schwer greifbar.

Allerdings gibt es ein paar – konkretere – Zusatzkriterien für die Beurteilung: Identische Rechtschreibfehler sind solche, die innerhalb einer Arbeit mehrmals vorkommen. Ein Beispiel: Das Wort „wohnen“ wird in allen Formen ohne „h“ geschrieben, also „wonen“, „Wonung“, „gewont“, „wonte“. In diesem Fall ist das fehlende “h” nur einmal als Fehler zu werten – ausgenommen bei Rechtschreibdiktaten.

Nebenbei: Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Ein sogenannter Folgefehler ist dann gegeben, wenn beispielsweise bei einer Mathematikaufgabe aufgrund einer fehlerhaften Addition mit einer falschen Zahl weitergerechnet wird. Ist der weitere Rechnungsgang mit dieser falschen Zahl richtig, so ist nur die Addition als falsch zu bewerten.

Grundsätzlich haben die Leistungsfeststellungen auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen. „Persönliche Animositäten“ – kurz: subjektive Gründe – dürfen hierbei keine Rolle spielen.

Die Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung darf sich nicht auf die Bekanntgabe von Noten beschränken, sondern hat auch die der Beurteilung zugrunde liegenden Vorzüge und Mängel der jeweiligen Leistung zu umfassen. Zum Beispiel: Die Kenntnis der Grammatikregeln ist gut, es mangelt jedoch an verfügbarem Vokabular.

Auf Ihren Wunsch hat der Professor über den Leistungsstand Ihres Sohnes zu informieren. Die Information hierüber bezieht sich nicht auf einzelne Leistungsfeststellungen, sondern auf alle Leistungsfeststellungen, beispielsweise auch auf Mitarbeit. Die Bewertung der Mitarbeit hat für Schüler und Schülerinnen transparent zu sein.

In Deutsch und in den lebenden Fremdsprachen ist die Bekanntgabe des Lehrstoffes vor Schularbeiten nur in bestimmten Fällen erforderlich. Beispielsweise wenn die Schüler, um ein Thema behandeln zu können, ein bestimmtes Theaterstück gelesen haben müssen. Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.

Werbung an Volksschulen

In der Volksschule meiner Tochter regt mich die immer wieder vorkommende Werbung auf. Ist es z.B. zulässig, dass im Turnsaal meiner Tochter ein riesiges McDonald's-Plakat hängt?

Wenn es um Werbung und Sponsoring geht, sollten Sie § 46 Schulunterrichtsgesetz beachten. Demnach darf in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Weiter wesentlich ist § 128b Schulorganisationsgesetz. Darin hat der Bund als Schulerhalter die Bundesschulen ermächtigt, Geld- oder Sachmittel anzunehmen und diese Mittel für den Betrieb oder die Erhaltung der Schule zu verwenden. Einen Rechtsanspruch auf Werbung gibt es aber nicht. Die Pflichten des Schulerhalters werden dadurch in keiner Weise eingeschränkt.

Im Rahmen der genannten Gesetze haben Schulen die Möglichkeit, zu werben und/oder sich mittels Sponsoring Ressourcen zu beschaffen. Sponsoren, das können Firmen oder Privatpersonen sein, stellen einer Schule üblicherweise Geld- oder Sachmittel zur Verfügung und erwarten sich dafür irgendeine Gegenleistung (z.B. Nennung der Firma im Jahresbericht).

Die Entscheidung über schulfremde Werbung obliegt dem Schulleiter. Die schulpartnerschaftlichen Gremien (Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) können aber im Rahmen ihrer Beratungsrechte Empfehlungen geben bzw. entsprechende Informationen verlangen. Die Sinnhaftigkeit bzw. Zweckmäßigkeit von Werbung und Sponsoring ist nicht unumstritten – z.B. gibt es in Bundesländern in Deutschland absolute Verbote.

Das Thema Werbung und Schule ist in der Praxis natürlich ein „Eiertanz“. So ist auf die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule Bedacht zu nehmen. Eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch eine etwa nicht altersadäquate Werbung (z.B. Werbung für Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemäße Computerspiele) ist ausgeschlossen. Verboten ist auch die Werbung für Sekten, destruktive Kulte etc.

Apropos Alkoholwerbung: Das Verbot beschränkt sich nicht bloß auf das direkte Bewerben alkoholischer Produkte. Es erfasst auch Waren und Dienstleistungen, die, und sei es auch nur unterschwellig, in Verbindung mit Werbeauftritten alkoholische Getränke in Wort, Bild oder Schrift propagieren. Das war auch bei Maturareisen schon der Fall. Hier spielt auch eine Rolle, ob es in Verbindung mit einem Reiseveranstalter in der Vergangenheit zu Alkoholgenuss im Übermaß unter Jugendlichen gekommen ist.

Unzulässig ist parteipolitische Werbung an Schulen. Zulässig ist, sachlich, objektiv und pluralistisch über Politik, durchaus auch über Parteipolitik, zu informieren. Keinesfalls darf aber Parteipolitik – durch Personen oder einschlägiges Werbematerial – in die Schule transportiert werden. Der Besuch von Politikern (oder „Experten“) in Schulen hat in der Regel bereits eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei.

Zurückkommend auf Ihr Beispiel mit der McDonald's-Werbung im Turnsaal: Das ist wohl eine umstrittene Sache (z.B. unlauterer Wettbewerb?). Aufgrund der in der letzten Zeit immer wieder aufflackernden Widerstände gegen so manchen Giganten der Lebensmittelbrache – wie z.B. die in den USA durch einen Vergleich beendete Sammelklage gegen den Hersteller von Nutella wegen bestimmten Marketingäußerungen – ist tendenziell derartige Werbung eher kritisch zu hinterfragen.

Im Grunde genommen sollte sich Werbung – gerade in Volksschulen (wenn überhaupt) – eher auf Informationen über außerschulische Bildungs- und Sportmöglichkeiten im schulischen Interesse und Werbung für kulturelle Veranstaltungen beschränken. Es sollte eher über die Art und Weise von Werbung die Konsum- und Wegwerfgesellschaft reflektiert werden.

Mobbing von Lehrern

Ich bin Lateinprofessor an einer AHS, Eltern beschweren sich beim Stadtschulrat über meine Beurteilungen. Ich fühle mich gemobbt. Welche Möglichkeiten habe ich?

Bei „Mobbing" handelt es sich nach einer gängigen Definition um eine konfliktbelastete Kommunikation am Dienstplatz unter Kollegen und Kolleginnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. Hierbei ist die angegriffene Person unterlegen und wird von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Dienstverhältnis direkt oder indirekt angegriffen, was der Gemobbte als Diskriminierung empfindet.

Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch; etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die große Bandbreite möglicher Mobbinghandlungen entzieht sich einer vollständigen Aufzählung. Einzelne (Teil-)Aspekte, die bei Mobbing eine Rolle spielen, finden sich in anderen gesetzlichen Tatbeständen wieder (siehe insbesondere zur Beeinträchtigung der Würde und zu einschüchternder, feindseliger oder demütigender Arbeitsumwelt die Belästigungstatbestände nach dem Gleichbehandlungsgesetz).

Der Begriff "Mobbing" hat zwar zur Bewusstseinsbildung und gesteigerten Wahrnehmung von einschlägigen Verhaltensweisen und Folgen beigetragen, er fand bisher jedoch weder Eingang in ein Gesetz, noch ist er eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die rechtliche Würdigung eines als "Mobbing am Arbeitsplatz" bezeichneten Sachverhalts hat daher unter dem Blickwinkel zu erfolgen, ob von den beteiligten Akteuren arbeitsrechtliche Pflichten verletzt wurden.

Vom Ansatz her heißt das in Ihrem Fall, dass Ihr Arbeitgeber die ihn treffende Fürsorgepflicht verletzt haben könnte, wenn er z.B. gegen das von einem Kollegen oder Vorgesetzten ausgehende Mobbing gegen den Kläger nicht einschreitet. Ihr Fall ist aber insofern etwas anders gelagert, weil Sie sich wegen den Beschwerden der Eltern – also von diesen – gemobbt fühlen.

Auf die Eltern erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. Gemeinde) – was die Abwehr von Mobbing betrifft – nicht. Es sei denn, der Stadtschulrat trägt dazu bei, unterstützt also die Eltern. Wenn Sie dadurch in letzter Konsequenz gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Schmerzen) erleiden, hätte Ihr Arbeitgeber für deren Folgen (z.B. Schmerzengeld) einzustehen.

In rechtlicher Hinsicht bestünde kein Zweifel daran, dass es sich bei den daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüchen um Ansprüche "aus dem Dienstverhältnis" handelt. Allerdings besteht häufig Uneinigkeit (und Beweisschwierigkeit), ob vom Arbeitgeber – direkte oder indirekte – Mobbing-Verhaltensweisen ausgingen.

Fachsupplierung oder Freistunde

In der Klasse meines Sohnes fällt Englisch immer wieder wegen Erkrankung der Professorin aus, der Rückstand im Bearbeiten des Unterrichtsstoffs ist mittlerweile beträchtlich, vor allem auch im Verhältnis zur Parallelgruppe in der Klasse. Es gibt Supplierungen, aber praktisch nie Fachsupplierungen. Hat man ab einer gewissen Fehlstundenzahl ein Recht auf Fachsupplierung?

Sie sprechen die „Unterrichtsgarantie“ an. Diese Garantie wird seit dem Jahr 2005 angestrebt. Es gibt sie aber nicht in der Höhe von x Prozent – in keinem Gesetz, in keiner Verordnung und auch in keinem Erlass. Diese Garantie ist vielmehr ein „weiches“ Ziel. Hierbei ist vor allem der Schulleiter gefordert. Er hat bei der Erstellung des Stundenplans zu Beginn des Schuljahres, insbesondere aber bei der täglichen Abwicklung des Unterrichtsgeschehens für vorübergehende Änderungen des Stundenplans vorzusorgen.

Als Vorsorge kommen Stundentausch bzw. Stundenverlegung, Fachsupplierung, Supplierung und der Entfall von Unterrichtsstunden infrage. Beim Einsatz dieser Mittel im schulischen Alltag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Zweckmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem pädagogisch zweckmäßig und ist in engem Zusammenhang mit der „Unterrichtsgarantie“ zu sehen.

Ein Stundentausch bzw. eine Stundenverlegung kann durch den Schulleiter angeordnet werden. Die Grenzen des Stundentausches und der Stundenverlegung werden dort liegen, wo ein vertretbares Ausmaß der Belastung der Schüler überschritten wird und/oder diese aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar sind (z.B. Überschreitung der Schulzeit).

Bei der Einteilung von Supplierungen sind in erster Linie die Erfordernisse des Lehrplans sowie die speziellen Umstände im Einzelfall (z.B. Randstunde bzw. Alterklasse) zu berücksichtigen. Somit können beispielsweise die Verfügbarkeit eines Fachlehrers, die aktuelle Bedeutung eines bestimmten Faches für die Klasse oder räumlichen Gegebenheiten (Verfügbarkeit von Spezialsälen) bei der Einteilung eine Rolle spielen. Der Entfall von Unterrichtsstunden kann nur dann zweckmäßig sein, wenn weder ein Stundentausch oder eine Stundenverlegung noch eine Fachsupplierung (sinnvoll) möglich ist.

Leserreaktionen

Unzulässige Latein-Tests

In der Beantwortung der Frage, ob es zulässig ist, dass eine Lateinprofessorin ihre Klasse immer wieder mit nicht angekündigten Tests verunsichert, hat Ihr Experte/Ihre Expertin den wesentlichen Punkt übersehen: Da Latein ein Schularbeitenfach ist und praktisch nur an AHS unterrichtet wird, gilt § 8 Abs. 13 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung). Dort heißt es: „An allgemeinbildenden höheren Schulen … sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.“

Georg Fritz
Innsbruck
(aus KONSUMENT 11/2012)

Wir bedauern den Irrtum.
Die Redaktion

Alle schummeln, mein Kind nicht

Welche Rechte hat ein Schüler, der bewusst auf Schummeln verzichtet? Unsere Tochter erzählt, dass ca. 80-90% (geschätzt) z.B. bei der Lateinschularbeit das Handy zu Rate ziehen, die Lehrerin ist zu "gutmütig" und durchschaut es nicht, die Noten lassen sich sehen: 1er, 2er usw. Unserer Tochter droht nun ein Nicht-Genügend (ohne Schummeln).

Die Problematik ist, dass der Schwierigkeitsgrad von der Lehrerin nicht mehr ersichtlich ist, wenn die Mehrzahl der Noten nicht ehrlich erreicht wird. Fazit: So viele haben gute Noten, also war es gar nicht so schwer ... Auch in anderen Fächern wird eifrig geschummelt. Zum Teil wird dies von den Lehrern sogar stillschweigend geduldet.

So lernt man in der Schule fürs Leben, später sind es halt die Steuern oder anderes, mit dem nicht ehrlich umgegangen wird. Auf keinen Fall würde unsere Tochter ihre Klassenkameraden "verpfeifen", das versteht sich doch von selbst, oder? Erschreckend ist vielmehr, dass eine große Zahl junger Menschen kein Problem hat, auf vorgetäuschte Leistungen auch noch stolz zu sein.

Name der Redaktion bekannt

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