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Schenken und Vererben - Nur keine Panik

Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, wird ab nächstem Jahr dafür deutlich mehr Steuer zahlen müssen.

Daher kann es interessant sein, noch in diesem Jahr aktiv zu werden. „Keinesfalls sollte man jedoch in Panik und nur aus steuerlichen Überlegungen alles herschenken“, warnten kürzlich die Notare. Nur wer ohnehin in nächster Zeit eine Schenkung geplant hatte, für den könnte sich ein Vorziehen noch in diesem Jahr lohnen.

Bisher war aus dem Titel Erbschafts- und Schenkungssteuer wegen der niedrigen Einheitswerte (das ist die Basis für die Steuerbemessung) für den Fiskus nicht viel zu holen. Die Einheitswerte betragen oft nur ein Zehntel des tatsächlichen Verkehrswertes. Daher kam es zu einem Auseinanderklaffen zwischen dem steuerlichen und dem tatsächlichen Wert einer Immobilie. Der durchschnittliche Einheitswert liegt für eine Eigentumswohnung in Wien bei etwa 100.000 Schilling, für ein Einfamilienhaus um die 200.000 Schilling und für eine Villa bei 300.000 Schilling.

Einheitswerte erhöht

Daher werden die zuletzt im Jahr 1983 ermittelten Einheitswerte für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 2001 auf das Dreifache angehoben. Dies gilt auch für das Grunderwerbssteuer-Äquivalent, das bei jeder Weitergabe eines Grundstücks ebenfalls zu berappen ist. Den aktuellen Einheitswert kann man beim Finanzamt erfragen.

Die Höhe der Steuersätze für die Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gleichgeblieben. Sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Durch die Verdreifachung der Einheitswerte rutscht man automatisch in eine höhere Kategorie (siehe „Steuerklassen und Steuersätze“). Kinder als nächste Verwandte zahlen am wenigsten, mit dem Schenkenden oder Erblasser nicht verwandte Personen am meisten. Besonders teuer wird eine Schenkung oder Vererbung an Lebensgefährten, die im rechtlichen Sinne zu den „fremden“ Personen zählen.

Gebühren können anfallen

Für den Schenkungsvertrag können Rechtsanwaltsgebühren oder Notariatsgebühren anfallen. Natürlich kann man den Schenkungsvertrag auch selbst aufsetzen und diesen bei Gericht beglaubigen lassen. Dies setzt jedoch einiges an Vertrauen und ein Grundwissen über eine sinnvolle Vertragsgestaltung voraus. Zu beachten sind außerdem die Kosten für die Grundbucheintragung (1 Prozent vom Einheitswert), Vertragskosten, Vergebührungen, usw. Lassen Sie sich alle möglichen Kostenfaktoren detailliert aufschlüsseln, bevor Sie sich für eine Schenkung entscheiden. Die Notare werben mit einer kostenlosen Erstberatung, die Sie für ein Informationsgespräch in Anspruch nehmen können.

Ein Adressverzeichnis finden Sie im Internet unter der Adresse www.notar.at

Unser Tipp: Statt einer normalen Schenkung kann für Immobilien auch eine so genannte gemischte Schenkung durchgeführt werden. Dabei wird der Besitz zum (sehr niedrigen) Einheitswert verkauft. Da es sich damit um einen regulären Verkauf handelt, fällt keine Schenkungssteuer an. Im Zuge der Abschaffung der Sparbuchanonymität hat der Fiskus den Steuerzahlern ein besonderes Zuckerl gewährt. Bis zum 30. Juni 2002 können Spareinlagen steuerfrei verschenkt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Vergangenheit, jedoch ausschließlich für Sparbücher. Ist das Geld in Wertpapieren angelegt, ist die Schenkung nur dann steuerfrei, wenn die Wertpapiere verkauft werden und der Erlös auf ein Sparbuch eingezahlt und anschließend verschenkt wird. Aktien oder Fonds nur wegen der drohenden Steuererhöhung zu möglicherweise schlechten Kursen zu verkaufen, ist nicht ratsam.

Weitere zu klärende Punkte

Neben der steuerlich optimalen Variante wirft eine Schenkung eine Reihe von Fragen auf: Wie steht es um Sicherheiten für Ehepartner/Lebensgefährten? Was ist mit dem Anteil für gesetzliche Pflichterben, dem so genannten Schenkungspflichtteil? Sind besondere Rechte zu vereinbaren (zum Beispiel Fruchtgenußrecht, Veräußerungs- und Belastungsverbot, Nutzungsrecht, Belastungsverbot)? Erfüllt der Beschenkte die Förderungsvoraussetzungen, etwa bei einer geförderten Wohnung?

Fazit

In jedem Fall sollte man eine Schenkung in schriftlicher Form dokumentieren und durch Unterschrift von Schenkendem und Beschenktem bestätigen lassen. Noch besser ist ein beglaubigter Schenkungsvertrag (bei Gericht oder durch den Notar). Wer bereits einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen hat, könnte jetzt an eine vorzeitige Aktivierung denken.

Steuerklasse I sind Ehegatten, Kinder, Stiefkinder – Freibetrag 30.000 Schilling
Steuerklasse II sind Enkelkinder – Freibetrag 30.000 Schilling
Steuerklasse III sind Eltern, Großeltern, Stiefeltern, voll- und halbbürtige Geschwister – Freibetrag 6000 Schilling
Steuerklasse IV sind Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten und Neffen – Freibetrag 6000 Schilling
Steuerklasse V sind alle übrigen Menschen, die Geschenke erhalten oder erben — Freibetrag 1500 Schilling Geschenke innerhalb von 10 Jahren werden in den Freibetrag eingerechnet.

Die Steuer beträgt bis einschließlich … Schilling

in der Steuerklasse

I

II

III

IV

V

100.000

2

4

6

8

14

200.000

2,5

5

7,5

10

16

400.000

3

6

9

12

18

600.000

3,5

7

10,5

14

20

800.000

4

8

12

16

22

1,000.000

5

10

15

20

26

1,500.000

6

12

18

24

30

2,000.000

7

14

21

28

34

3,000.000

8

16

24

32

38

5,000.000

9

18

27

36

42

10,000.000

10

20

30

40

46

15,000.000

11

21

32

42

48

20,000.000

12

22

34

44

51

40,000.000

13

23

36

46

54

60,000.000

14

24

38

48

57

und darüber

15

25

40

50

60

in Prozent des Erwerbes (BGBl.1968/15 ab 1968).
Grunderwerbssteueräquivalent sind für die Klasse I zwei Prozent, sonst vier Prozent

Beispiel: Schenkung eines Hauses von Vater an Kind (Steuerklasse I)

Jahr

2000

2001

Einheitswert (EH)

200.000,–

600.000,–

minus Freibetrag (Kind)

 30.000,-

 30.000,–

 

170.000,–

570.000,–

Schenkungssteuer

4.250,–
(2,5%)

19.950,–
(3,5%)

Grunderwerbsteuer Äquivalent 2%

4.000,–

12.000,–

Eintragungsgebühr 1% vom Einheitswert

2.000,–

6.000,–

Steuerbelastung

10.250,–

37.950,–

Angaben in öS; Quelle: österreichische Notariatskammer

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