Seit 13. Juni 2014 ist die Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Das hat Auswirkungen auf das Rücktrittsrecht bei Verbrauchergeschäften. Wir sagen, was es zu beachten gilt.
Das Rücktrittsrecht greift prinzipiell, wenn sogenannte Haustür- und Fernabsatzgeschäfte abgeschlossen werden. Darunter versteht man Geschäfte, die außerhalb der Büroräumlichkeiten des Unternehmers oder mit Fernkommunikationsmitteln zustande kommen.
Kein Rücktrittsrecht auf Messe oder Markt
Vereinfacht gesagt: Wer persönlich, telefonisch, per SMS oder Mail zum Kauf eines Produktes oder zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung bewogen wird, kann ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vom schriftlich oder mündlich geschlossenen Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht gilt auch, wenn Sie etwa im Rahmen einer Werbefahrt oder einer Veranstaltung in die Geschäftsräume eingeladen wurden und es dort zu einem Abschluss gekommen ist. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn ein Vertrag auf einer Messe oder einem Markt abgeschlossen wird.
Per Einschreiben
Eine Rücktrittserklärung ist prinzipiell zwar formlos (zum Beispiel per SMS, Mail oder telefonisch) möglich, damit Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie Ihren Rücktritt vom Vertrag jedoch idealerweise schriftlich per Einschreiben erklären. Die Frist von 14 Tagen beginnt dabei mit der Unterschrift des Kunden unter einen Vertrag (etwa bei einer Dienstleistung) beziehungsweise mit dem Erhalt einer Ware zu laufen. Bei einem Zeitschriftenabonnement gilt der Erhalt der ersten zugestellten Ausgabe als Stichtag.
Ware auf eigene Kosten zurücksenden
Sollte der geschlossene Vertrag keine Information über Ihr Rücktrittsrecht enthalten, verlängert sich die Frist, in der Sie ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten können, automatisch um ein Jahr. Hat der Kunde die Ware bereits erhalten, muss er diese jedoch auf eigene Kosten zurücksenden. Bei Vorauszahlung muss der Verkäufer die Kosten nach Erhalt der Retoursendung rückerstatten.