Es mag wenig kulinarisch klingen: Auch wenn Sie im Lokal Essen und Getränk bestellen, schließen Sie einen Vertrag. Und wie bei anderen Verträgen haben Sie bei Mängeln auch Rechte. Was ist wichtig bei Reklamationen im Restaurant? Hier lesen Sie die LANGFASSUNG des Artikels. Im Heft finden Sie eine gekürzte Version.
Der Gast ist König – heißt es. Wer in ein Restaurant essen geht, erwartet freundliche Kellner und versierte Köche. Umso größer die Enttäuschung, wenn trotz Tischreservierung kein Platz frei ist, das Essen einem fast im Hals stecken bleibt und obendrein die Rechnung auf sich warten lässt. Doch als Gast müssen Sie nicht alles runterschlucken.
Diavolo statt Margherita
Was aber tun, wenn einem die beliebte Hausmannskost und bodenständige Küche oder vegetarische Kost sowie Vollwertkost mangelhaft offeriert wird? Das fragte sich auch Otto W., nachdem ihm statt einer Pizza Margherita eine leicht verkohlte Pizza Diavolo und dazu ein lauwarmes Bier serviert wurde. Und von wegen – wie vor dem Lokal angekündigt – "Holzofen"… . Kurzum, statt einem guten und genussvollen Essen erlebte er nur Ärger im Restaurant.
Als dann endlich der Kellner mit der Rechnung kam und die Standardfrage "Hat’s geschmeckt?" stellte, reichte es Herrn W. Statt der verschämten Notlüge "Ja, eh gut", beschwerte er sich – und das zu Recht! Zwar lässt sich über Geschmack streiten, doch kein Gast muss kaltes, versalzenes, verkochtes oder anderweitig mangelhaftes Essen akzeptieren. Vorausgesetzt er reklamiert "angemessen". Das heißt aber, nicht erst wie Herr W. beim Zahlen, sondern möglichst rasch, also gleich nach den ersten Bissen oder dem ersten Schluck. Aufessen und nachher meckern geht gar nicht.
Zurück in die Küche
Ob verkochtes Gemüse oder verbranntes Steak. Sie als Gast haben in einem solchen Fall das Recht auf Ihrer Seite. So wie Sie für mangelfreie Ware vom Wirt zur Kasse gebeten werden, so hat auch er für Sachmängel – wie versalzene Kartoffel – einzustehen. Reklamieren Sie gleich, wenn die Leistung mangelhaft ist. Sie können das Gericht zurückschicken. Damit erhält der Wirt die Chance, nachzubessern, also ein rohes Steak durchzubraten oder ein neues Essen zu bringen.
Bleibt die Gretchenfrage, innerhalb welcher Zeit nachgebessert werden kann? Dazu gibt es keine konkreten Vorgaben. Allgemein gebührt der zweiten Chance eine (der Zubereitung der Speise) angemessene Zeit. Beim Wiener Schnitzel wird man von etwa 10 bis 15 Minuten ausgehen können. Klappt es auch dann nicht, könnten Sie als Gast komplett von Ihrer Bestellung zurücktreten und gehen, ohne zu zahlen. Wer aber zunächst isst (und damit annimmt) und erst später rügt, verwirkt in der Regel auch sein Recht auf Ersatz oder Preisminderung.
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