In der Coronakrise beschneiden immer mehr Staaten wichtige Konsumentenrechte für Reisende. Das kritisiert die Europäische Kommission. Sie will das geltende Reiserecht beibehalten.
Geld zurück
Storniert ein Reise- oder Transportunternehmen die gebuchte Leistung, schützt das EU-Recht Ihre Rechte als Konsument. Es gilt: Geld zurück. (Lesen Sie dazu auch: Veranstaltung abgesagt: Gutschein statt Geld zurück - Kritik an verpflichtender Gutscheinlösung)
Sie als Reisender haben immer das Recht, frei zwischen der Rückerstattung Ihrer Tickets und einer Umbuchung zu wählen. Das gilt nicht nur für Flugverspätung, Annullierung, verweigertes Boarding, sondern auch für Bus-, Zug- und Fährentickets - und für gebuchte Pauschalreisen.
Einschränkung der Rückerstattungspflichten
Die Tourismus-Branche ist besonders schwer von der Coronakrise betroffen. Einige EU-Staaten haben jetzt dem Druck der Touristiker nachgegeben, um der Branche unter die Arme zu greifen. Neue Sonderregelungen schränken die üblichen Rückerstattungspflichten vorübergehend ein. Mehrere Staaten erlauben Fluglinien mittlerweile, statt Geldrückzahlungen Gutscheine auszustellen - den sogenannten Corona-Voucher: was ist das?. Sie als Konsument können also nicht mehr zwischen Geld und Gutschein wählen – eine Verschlechterung.
Kritik der EU-Kommission
Die Empfehlung der EU-Kommission (EK) kritisiert dieses Vorgehen. Sie sieht im Corona-Voucher und anderen nationalen Notfallmaßnahmen Verstöße gegen bestehendes EU-Recht. Der Kommission ist zwar die enorme finanzielle Belastung für die Tourismus-Branche bewusst. Trotzdem soll sich, so der Wunsch der EK, an den reiserechtlichen EU-Regelungen auch künftig nichts ändern.
Insolvenzgesicherte, übertragbare, freiwillige Gutscheine
In einer Presseaussendung der EU-Kommission zum Thema Gutscheine und Reisen spricht die EK auch eine Empfehlung für den Umgang mit Gutscheinen im Tourismusbereich aus. Staaten sollten dafür sorgen, dass Gutscheine eine „attraktive Alternative“ zur Rückerstattung sind. Gutscheine sollten
- freiwillig bleiben
- gegen die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Ausstellers geschützt sein
- übertragbar sein
- mindestens 12 Monate gültig sein
- Danach sollte der Betrag automatisch rückerstattet werden.
Diese Empfehlung der Kommission ist rechtlich aber nicht verbindlich.
Europäischer Verbraucherverband erfreut über Empfehlung
Der Europäischer Verbraucherverband (BEUC) (BEUC) begrüßt die Empfehlung der Kommission. Für ihn ist es ein wichtiges Signal in Sachen Konsumentenschutz. BEUC-Generaldirektorin Monique Goyens sagt dazu: „Die bestehenden EU-Konsumentenrechte und Rückerstattungspflichten zu ändern, hätte einen gefährlichen richtungsweisenden Fall geschaffen. Das hätte sehr schlechte langfristige Auswirkungen auf das Vertrauen der Konsumenten in die Tourismus-Branche. Die Konsumentenrechte müssen gerade dann garantiert werden, wenn die Europäer sie besonders brauchen.“