Die Umstellung der paybox-Tarife verägert die Nutzer und ruft die Juristen auf den Plan. Der VKI hat nun eine Klausel in den AGB abgemahnt.
Für Aufregung sorgt derzeit eine SMS der paybox Bank AG, mit der sie die bevorstehende Änderung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) per 1. Jänner 2014 ankündigt. Konkret werden die drei bisherigen Services „paybox classic“, „public“ und „inside“ eingestellt und alle Kunden, die nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der SMS kündigen, wechseln automatisch zu „paybox premium“ mit einem Grundentgelt von 1,49 Euro monatlich.
Auch Mobilfunkkunden betroffen
Betroffen sind auch zahlreiche Konsumenten, die über den Umweg ihres Mobilfunkvertrags zu paybox-Kunden geworden sind („paybox inside“) und bisher z.B. in Wien und etlichen anderen österreichischen Städten ihre Parkscheine per SMS gelöst haben (Handyparken). Lediglich für das Handyparken in Wien wird eine weiterhin kostenlose Option („paybox starter“) angeboten.
Benachteiligend und intransparent
Die Form der Vertragsänderung (Frist für ausdrückliche Ablehnung, andernfalls Zustimmung) entspricht zwar dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Im Lichte eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs (OGH) erscheint jedoch eine konkrete Klausel in den AGB als anfechtbar, was die gesamte von paybox angekündigte Änderung zu Fall bringen könnte.
In dem erwähnten Fall ging es um eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen einer Bank wertet. Nach Ansicht des OGH ist aber die unbegrenzte Änderungsmöglichkeit intransparent und gröblich benachteiligend.
Unsere Rechtsabteilung hat Klausel abgemahnt
Analog dazu ist daher nach Meinung unserer VKI-Rechtsabteilung auch die entsprechende Klausel in den paybox-AGB gesetzwidrig und nichtig. Am 31.10.2013 hat unsere Rechtsabteilung im Auftrag der AK Kärnten die zugrundeliegende Klausel gegenüber paybox abgemahnt.
Abwarten oder widersprechen
An sich können betroffene Kunden die weitere Entwicklung abwarten. Wer aber der Änderung auf jeden Fall schon jetzt widersprechen möchte, kann dies per eingeschriebenem Brief (paybox Bank AG, Lassallestraße 9, 1020 Wien), per E-Mail (info@paybox.at) oder per Antwort auf die erhaltene SMS tun. In jedem Fall sollten Sie dies dokumentieren, d.h. eine Kopie oder einen Ausdruck aufheben bzw. von Ihrer Antwort-SMS am Smartphone einen Screenshot erstellen (üblicherweise durch gleichzeitiges Drücken der Einschalt- und der Home-Taste.
Über die weitere Entwicklung informieren wir hier online, in unserem Testmagazin KONSUMENT sowie auf der Website unserer Rechtsabteilung www.verbraucherrecht.at.