Das Handelsgericht Wien hat der Firma Hutchison 3G das Entgelt von 2 Euro je Papierrechnung verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Am 21.2.2012 tritt der neue § 100 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Danach darf das Unternehmen die Möglichkeit der Kunden, eine kostenlose Rechnung in Papierform zu erhalten, nicht ausschließen. Dies gilt – nach Meinung des VKI – auch für bestehende Verträge.
VKI hat dagegen geklagt
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Hutchison sehen vor, dass der Kunde – wenn er auf einer Papierrechnung besteht – ein Entgelt von zwei Euro pro Rechnung zahlen müsse. Sonst bekommt der Kunde die Rechnung nur elektronisch. Der VKI hat dagegen geklagt. Das Handelsgericht Wien untersagt nun diese Entgeltvereinbarung für Papierrechnungen. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig.
Elektronische Rechnung: Vorteil für Anbieter
Die Kunden würden einem Zwang ausgesetzt, sich für die elektronische Rechnung zu entscheiden, die vor allem nur dem Anbieter Vorteile verschaffe. Insbesondere würden die Anbieter AGB- und Vertragsänderungen gerne auf den Rechnungen mitteilen. Erscheint ein im SMS des Anbieters genannter Betrag nachvollziehbar, würden die Kunden die elektronische Rechnung gar nicht prüfen und daher Fristen für Kündigungen der Verträge nach dem TKG versäumen können. Diese Regel sei daher zum Einen überraschend und zum Anderen gröblich benachteiligend und unwirksam.
Mehr Infos und das Urteil finden Sie auf verbraucherrecht.at – der Website der VKI-Rechtsabteilung.