Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen den Mobilfunkanbieter „Orange“ eine Verbandsklage. Orange wurde mittlerweile von „Hutchison Drei“ übernommen. Grund der Klage: Klauseln, die größtenteils intransparent sind.
9 von 12 Klauseln gesetzwidrig
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab dem VKI bei neun von zwölf Klauseln Recht, hat aber auch die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
VKI-Klage wegen unklarer Klauseln
Vor rund einem Jahr, Ende Oktober 2012, brachte der VKI gegen den Mobilfunkanbieter „Orange“ wegen zahlreicher Klauseln in deren Geschäftsbedingungen Klage ein. Den meisten Bestimmungen, um die es geht, ist gemeinsam, dass sie die Kunden im Unklaren über ihre Rechte und Pflichten lassen.
Transparenzgebot verlangt durchschaubare Formulierungen
„Orange“ wurde diesen Sommer vom Mobilfunkanbieter „Hutchison Drei“ übernommen. Dieser hat die Verträge der „Orange“-Kunden mitübernommen. Die Verträge wären daher grundsätzlich unverändert weiterhin gültig. Viele Klauseln sieht das OLG Wien nun als intransparent und somit unzulässig an. Insbesondere die „Orange“-Entgeltübersicht, auf die oftmals verwiesen wird, ist unübersichtlich und missverständlich. Unterschiedliche Begriffe, wie z.B. „Bearbeitungsgebühr“ und „Mahnspesen“, sind entweder nicht (leicht) auffindbar oder werden in anderen Zusammenhängen gebraucht.
An sich verlangt das gesetzliche Transparenzgebot eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Dass dem in der Praxis nicht immer so ist, zeigen viele der hier inkriminierten Klauseln.
„Der Gesetzgeber verlangt klare und verständliche Vertragsbedingungen. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, dann sind die verwendeten Klauseln unwirksam“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
Weitere Informationen und das Urteil finden Sie auf www.verbraucherrecht.at