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Lebenshilfe: VKI gewinnt Musterprozess - Intransparente Klauseln in Heimverträgen

Der Verein für Konsumenteninformation (VK) klagte die Lebenshilfe Wien auf Rückzahlung von „Zusatzentgelten“, die eine am Down Syndrom leidende Heimbewohnerin zu unrecht bezahlt hatte. Die Lebenshilfe hatte die Zahlung aufgrund eines „Heimvertrages“ verlangt, dessen Klauseln zum Thema „Zusatzentgelt“ gesetzwidrig sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Klage recht und verurteilte die Lebenshilfe rechtskräftig zur Rückzahlung der eingehobenen Beträge. Gleichzeitig brachte der VKI erneut Verbandsklage gegen die Lebenshilfe ein.

Besondere Regeln für Heimverträge

Betagte oder behinderte Menschen sind oft darauf angewiesen, in Pflegeheimen zu wohnen. In solchen Fällen muss mit dem jeweiligen „Heimträger“ ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Da es sich um eine besonders schutzwürdige Personengruppe handelt, sieht das Konsumentschutzgesetz besondere Regeln für „Heimverträge“ vor. So sind die einzelnen Inhalte eines Heimvertrages nicht nur „einfach und verständlich“, sondern
auch „umfassend und genau“ zu umschreiben.

Keine Auflistung der Leistungen

Dieser Pflicht zur Aufschlüsselung war die Lebenshilfe einer Wiener Heimbewohnerin gegenüber nicht nachgekommen. Die Frau leidet am Down Syndrom. Sie hatte mit der Lebenshilfe einen Vertrag für „vollbetreutes Wohnen“ abgeschlossen. Dieser Heimvertrag enthielt u.a. eine Klausel, die eine Bezahlung von 280 Euro monatlich für „Zusatzleistungen“ vorsah – ohne konkrete Auflistung der damit verbundenen Leistungen (z.B. für Unterkunft,
Verpflegung, etc.) sowie derjenigen Leistungen, die vom Träger der Sozial- und Behindertenhilfe gedeckt werden. Der Vertrag sah damit keine Möglichkeit vor, zwischen benötigten und nicht benötigten Leistungen zu wählen. Zudem war nicht klar, ob durch das Zusatzleistungspaket nicht in Wahrheit auch Grundleistungen erbracht wurden.´

OGH gab VKI Recht

Die Bewohnerin, vertreten durch ihren Sachwalter, zahlte vorbehaltlich der Rückforderung die „Zusatzentgelte“ und trat dem VKI die Rückforderungsansprüche ab. Der VKI klagte daraufhin die Lebenshilfe auf Rückzahlung der zu unrecht bezahlten Beträge. Nachdem die ersten beiden Instanzen den Argumenten der Lebenshilfe gefolgt waren, wandte sich der VKI mit einer außerordentlichen Revision an den OGH (Obersen Gerichtshof) und bekam dort vollinhaltlich Recht.

Intransparente Angaben

So waren zum Beispiel Angaben über zehn Mitarbeiterstunden für „individuelle Betreuung über das übliche Maß hinaus“. Genauso seien Angaben zu diversen Sachleistungen intransparent, entschied der Oberste Gerichtshof. Für die Zahlung der geforderten Zusatzleistungen fehle somit die vertragliche Grundlage. Diese sind von der Lebenshilfe zurückzuzahlen.

Heimverträge neu und transparent gestalten

„Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche, Heimverträge neu und insbesondere transparent auszugestalten“, resümiert die zuständige VKI-Juristin Mag. Jennifer Wassermann. „Trotz unserer Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben, war die Lebenshilfe Wien allerdings nicht bereit, auf die entsprechenden Klauseln zu verzichten. Der VKI hat daher inzwischen auch eine Verbandsklage gegen die Lebenshilfe eingebracht.“

Das Urteil im Volltext finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.

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