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Kfz-Leasingverträge - Neun Klagen gewonnen

Verbesserungen für Kunden: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat neun Kfz-Leasing-Unternehmen geklagt und vor dem Obersten Gerichtshof gewonnen.

Bisher barg das Leasen von Autos für Kunden erhebliche rechtliche Risiken. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) hat nun die Konsumenten gestärkt und 32 von 34 eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärt.

Der Leasingvertrag war im Gesetz kaum geregelt, Rechte und Pflichten der Vertragspartner wurden vor allem durch die Geschäftsbedingungen der Leasingunternehmen festgelegt. Kein Wunder, dass sich für die Leasingunternehmen einseitig Vorteile in diese AGB festgeschrieben. Aus diesem Grund hatte das Konsumentenschutzministerium die VKI-Rechtsabteilung beauftragt, diese Bedingungen zu durchforsten und Unternehmen zu klagen, die intransparente oder gröblich benachteiligende Klauseln verwenden. Neun Verbandsklagen hat der VKI geführt und nun vor dem OGH gewonnen. Gegen BMW Leasing – um nur ein Beispiel zu nennen - wurden 34 Klauseln eingeklagt, 32 Klauseln sah der OGH als gesetzwidrig an.
 
Mängel rügen

Inhaltlich geht es u.a. um folgende Punkte: So ist es die Pflicht des Leasinggeber, dem Kunden (Leasingnehmer) das Fahrzeug bei Vertragsbeginn mangelfrei zu übergeben. Die beanstandeten AGB hatten aber dem Kunden sogenannte Rügeobliegenheiten auferlegt („Offene Mängel sind sofort zu rügen ...“). Außerdem hatten die Unternehmen die Pflicht zur Gewährleistung unzulässig eingeschränkt. Es finden sich immer wieder gesetzwidrige Einschränkungen des Rechtes der Verbraucher, gewisse Ansprüche gegen die Leasingraten aufzurechnen. In den Prozessen ging ea auch um ausufernde Regelungen, die den Leasinggeber berechtigen sollen, das Fahrzeug jederzeit und mit Sachverständigen zu untersuchen und um Benachteiligungen des Kunden bei der Auflösung des
Leasingvertrages bzw. bei der Ermittlung des Restwertes des Fahrzeuges.

Das aktuelle Urteil, sämtliche eingeklagte Klauseln sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse aus rechtlicher Sicht finden sich auf der Homepage der VKI-Rechtsabteilung www.verbraucherrecht.at.

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